Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Zu F. 37. Theil I. 
Auch notariell ausgesiellte Vollmachten genügen zur Empfangnahme 
der ausgefertigten Pfandbriefe Namens der Mandanten. 
Zu g9. 43. 45. 48. 49. und 50. Theil I. 
Vom Weihnachtstermine 1858. ab werden den neu auszufertigenden 
acht halbjährigen Zinskupons slart der bisherigen Stichkupons Talons zum 
Zwecke der Zinskupons-Erhebung beigefügt. ie Ausfertigung der Kupons 
resp. der Talons erfolgt nach dem beigefügten Schema. 
Die Talons müssen von einem Mitgliede der ausfertigenden Landschafts- 
Direbtion unterschrieben, mit dem trockenen Stempel der Generaldirektion und 
mit dem Kuponsstempel der ausfertigenden Provinzialdirektion versehen werden. 
Rücksichtlich der Unterschrift und Stempelung der Zinskupons bleibt es bei den 
Vorschriften des F. 43. 
Die Worschriften der §#. 48. und 49. in Bezug auf den Präsentanten 
des Stichkupons sind fortan auf den Präsentanten der Talons anzuwenden. 
Der §. 50. wird diesen Bestimmungen gemäß modifzjirt. 
Zu g. 47. Theil II. 
Die Amtsperiode der Landschaftsdeputirten waͤhrt sechs Jahre. 
Zu F. 75. Theil II. 
In Krankheiten oder sonstigen Behinderungsfällen wird der General= 
landschafts-Direkror durch den jezeitigen dltesten Generallandschafts-Rath ver- 
treten. In diesem Falle, sowie dann, wenn ein Generallandschafts-Rath be- 
bindert ist, wird der Direktor derjenigen Provinzialdirektion zu den Sitzungen 
der Generallandschafts-Direktion mit vollem Stimmrechte einberufen, welche 
mit der Generallandschafts -Direktion an demselben Orte ihren Sitz hat. — 
Ausnahmsweise ist auch die Einberufung des Direktors einer andern Provin-= 
zialdirektion zuldssig. 
Zu F. 136. Theil II. 
Zur Aufnahme einer jeden Taxe werden in der Regel zwei landschaft- 
liche Beamte aus demselben Kreise, in welchem das abzuschätzende Gut belegen 
ist, als Kommissarien ernannt. 
(Nr. 4888., 7*
	        
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