Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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gationen und der nicht verfallenen Zinskupons. In Ermangelung letzterer 
wird deren Werth vom Kapital eingehalten. 
Für die richtige Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt 
Magdeburg mit ihrem Gesammtvermögen und Einkommen. 
Magdeburg, den.n 18. 
(L 8.) (L. S.) 
Der Mggistrat der Stadt Die Stadtverordneten- 
Magdeburg. Versammlung. 
(Erster) Kupon 
zur 
Magdeburger Stadt- - 
Ser. Litt. % 
Uber 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Inhaber empfaͤngt am .. . . .... . . .. . . ... 18.. an balbjaͤhrigen 
Zinsen für die Zeit b0 blss . . . . ... aus 
der Kaͤmmereikasse zu Magdeburg 
Thaler 
Magdeburg, den r ... 18. 
Der Magsteat der Stadt Die Stadtverordneten- 
Magdeburg. Versammlung. 
Dieser Kupon verjährt nach dem Gesetze 
vom 31. März 1838. in vier Jahren, verliert 
alsognnnaa seine 
Gültigkeit. 
  
(Nr. 4841—4843.) 8° (Nr. 4842.)
	        
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