Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Jagd  und  Jagdrecht.

nunmehr  mittels  Ablösung  zum  18fachen  Be—
trag  des  inzwischen  durchschnittlich  jährlich
eingehkommenen  Jagdertrages  ablösen  konnten.
Von  dem  Ablösungsrecht  durfte  nur  binnen
drei  Monaten  Gebrauch  gemacht  werden,  dann
erst  wieder  nach  Ablauf  von  sechs  Jahren.
Wenn  die  Staatskasse  eine  Entschädigung  nach
dem  G.  vom  26.  Juli  1848  gezahlt  hatte,  hatten
die  Jagdberechtigten  (Grundbesitzer  oder  Gemeinden)
  die  Ablösungssumme  dem  Staat  zu
ersetzen,  widrigenfalls  diesem  die  Berechtigung
zufiel-  wollten  in  diesem  Fall  die  früheren

erechtigten  die  Berechtigung  zurückerhalten,
so  mußten  sie  die  gezahlte  Entschädigung  zurückgeben.
  Die  hiernach  noch  bestehenden  Jagdberechtigungen
  auf  fremdem  Grund  und  Boden
sind  durch  das  G.  vom  1.  Alärz  1873  (GS.  27)
aufgehoben  worden  (s.  o.).

Im  Herzogtum  Holstein  wurde  durch  V.
vom  17.  April  1848  (Chron.  Samml.  73)  das
Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  ohne
Entschädigung  aufgehoben  und  den  Grundbesitzern
  zugewiesen;  diese  Maßregel  ist  jedoch
durch  V.  vom  15.  Dez.  1853  (G.=  u.  MBl.  449)
wieder  rüchgängig  gemacht  und  nur  das  landesherrliche
  Jagdrecht  auf  einem  Landareal  von
nicht  weniger  als  1000  Tonnen  Steuermaß  für
ablösbar  erklärt  worden  gegen  Zahlung  einer
dem  wirklichen  Wert  entsprechenden  jährlichen
Abgabe.  Die  abgelösten  Flächen  durften  nur
gemeindeweise  genutzt  werden.  Im  Herzogtum
  Schleswig  ist  durch  die  Bek.  vom
24.  Sept.  1850  (Chron.  Samml.  149)  das  Jagdrecht
  auf  fremdem  Grund  und  Boden  einschließlich
  aller  Jagddienste  ohne  Entschädigung
  aufgehoben  und  den  Grundbesitzern  zugewiesen
  worden.  Diese  Bekanntmachung  ist
durch  die  V.  vom  8.  Febr.  1854  (Chron.  Samml.
120)  beseitigt  und  damit  das  Jagdrecht  auf
fremdem  Grund  und  Boden  wieder  hergestellt
worden,  jedoch  wurde  zugleich  das  landesherrliche
  Jagdrecht  für  ablösbar  erklärt  gegen
Gewährung  einer  jährlichen  Rekognitionssumme
  von  4  Rbß.  von  jedem  100  Abtlr.  des
Steuerwerts  des  abzulösenden  Grundstücks.
Wo  die  Ablösung  erfolgte,  sollten  die  Grundbesitzer
  eines  jeden  Kirchspiels  die  Jagd  für
eigene  Rechnung  durch  Jäger  administrieren
oder  verpachten  oder  ruhen  lassen  dürfen;
ortschaftsweise  Verpachtung  war  nur  dann  zulässig,
  wenn  die  Ländereien  eines  Dorfes
wenigstens  1000  Tonnen  zu  260  Quadratruten
  ausmachten.  Durch  das  obenerwähnte
G.  vom  1.  März  1873  wurden  auch  in  Schleswig-Holstein
  die  sämtlichen  Jagdrechte  auf
fremdem  Grund  und  Boden  beseitigt  gegen
Gewährung  einer  Entschädigung  von  2  Silbergroschen
  bis  1  Taler  10  Groschen  für  den  Hektar.

Im  ehemaligen  Herzogtum  Massau  ist
das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden
durch  G.  vom  15.  Juli  1848  (Verordnungsbl.
139)  ohne  Entschädigung  aufgehoben  und  den
Grundeigentümern  zugewiesen  worden,  in
deren  Namen  die  Gemeinden  das  Jagdrecht
innerhalb  ihrer  Gemarkung  zum  Vorteil  der
Gemeindehasse  ausüben  sollten  zur  eigenen
Jagdübung  waren  die  Grundbesitzer  nur  auf
den  vollständig  eingefriedigten  Grundstücken
befugt.  Durch  G.  vom  9.  Juni  1860  wurde

 

 

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das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden
wieder  hergestellt,  aber  nach  Einverleibung
von  Nassau  in  den  preuß.  Staat  durch  V.
vom  30.  März  1867  (GS.  426)  endgültig  beseitigt
  gegen  Gewährung  einer  Entschädigung
von  1—40  Kreuzer  für  den  Metermorgen  aus
der  Landeskasse.

In  der  ehemaligen  Landgrafschaft
Hessen-Homburg  stand  die  Jagdberechtigung
früher  dem  landgräflichen  Fishus  allein  zu.
Durch  G.  vom  8.  Okt.  1849  (Reg  Bl.  347)  ist
diese  Berechtigung  durch  Verzicht  ohne  Entschädigung
  aufgehoben  und  den  Grundeigentümern
  zugewiesen  worden,  derart,  daß  Grundeigentümer,
  welche  eine  zusammenhängende
Fläche  von  300  Morgen  besitzen,  zur  eigenen
Jagdausübung  befugt  sind,  im  übrigen  die
Jagd  durch  die  Gemeinden  für  Rechnung  der
Gemeindekasse  zum  Vorteil  der  Grundsteuerpflichtigen
  mittels  Verpachtung  ausgeübt  werden
  muß.

In  Bayern  erfolgte  die  Aufhebung  der
Jagdberechtigung  durch  G.  vom  4.  Juni  1840
ohne  Entschädigung.  Im  Bezirk  der  ehemaligen
  freien  Stadt  Frankfurt  wurde
durch  G.  vom  25.  Aug.  1850  die  Berechtigung
zur  Jagd  als  Ausfluß  des  Grundeigentums
erklärt.  In  Hohenzollern-Hechingen  erfolgte
  die  Aufhebung  ohne  Entschädigung  durch
G.  vom  16.  April  1849;  das  Recht  zu  jagen
wurde  den  Grundeigentümern  auf  ihrem  Eigentum
  zugewiesen;  sie  konnten  es  jedoch  nur
dann  selbst  ausüben,  wenn  ihr  Besitz  in  zusammenhängenden
  Strecken  von  wenigstens
40  Morgen  bestand,  für  die  übrigen  Flächen
wurde  es  durch  die  Gemeinde  geübt.

In  Hohenzollern-Sigmaringen  erfolgte
die  Aufhebung  ohne  Entschädigung  durch  G.
vom  29.  Juli  1848,  es  erhielt  jeder  Grundbesitzer
  das  Recht  zur  eigenen  Ausübung  der
Hei-  ohne  BRüchsicht  auf  die  Größe  des  Bees.



Im  Herzogtum  Lauenburg  geschah  die
Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund
und  Boden  durch  G.  vom  17.  Juli  1872,  die
bisher  Berechtigten  erhielten  eine  Entschädi-Lgung
  von  5—20  Silbergroschen  für  den  Kalenberger
  Morgen  seitens  der  bisher  Belasteten.

IV.  Ergebnisse.  Das  geltende  Recht.
Das  Jagdrecht  im  subjektiven  Sinne  ist  das
ausschließliche  Recht  auf  Aneignung  und  auf
Vornahme  der  zur  Aneignung  dienenden  Handlungen
  (Aufsuchen,  Verfolgen  der  jagdbaren
Tiere,  s.  Jagdbarkeit)  auf  einem  bestimmten
räumlichen  Gebiet.  Dieses  Recht  steht  nach
allen  innerhalb  des  preuß.  Staats  geltenden
Jagdgesetzen  dem  Grundbesitzer  auf  seinem
Grund  und  Boden  zu,  es  kann  als  dingliches
Recht  an  fremdem  Grundeigentum  nicht  mehr
begründet  werden.  Das  ausschließliche  Aneignungsrecht
  des  Jagdberechtigten  umfaßt  sowohl
  das  lebende  wie  das  tote  (Fallwild)  auf
dem  Grundbesitz  sich  aufhaltende  Wild.  Die
Grundlage  des  Jagdrechts  im  obsektiven  Sinne
ist  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  BE#B.  in
der  Hauptsache  das  Landesrecht.  Das  EcS-Be#.
  hat  im  Art.  69  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  über  Jagd  unberührt  gelassen,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  958  Abs.  2