Jagd und Jagdrecht.
nunmehr mittels Ablösung zum 18fachen Be—
trag des inzwischen durchschnittlich jährlich
eingehkommenen Jagdertrages ablösen konnten.
Von dem Ablösungsrecht durfte nur binnen
drei Monaten Gebrauch gemacht werden, dann
erst wieder nach Ablauf von sechs Jahren.
Wenn die Staatskasse eine Entschädigung nach
dem G. vom 26. Juli 1848 gezahlt hatte, hatten
die Jagdberechtigten (Grundbesitzer oder Gemeinden)
die Ablösungssumme dem Staat zu
ersetzen, widrigenfalls diesem die Berechtigung
zufiel- wollten in diesem Fall die früheren
erechtigten die Berechtigung zurückerhalten,
so mußten sie die gezahlte Entschädigung zurückgeben.
Die hiernach noch bestehenden Jagdberechtigungen
auf fremdem Grund und Boden
sind durch das G. vom 1. Alärz 1873 (GS. 27)
aufgehoben worden (s. o.).
Im Herzogtum Holstein wurde durch V.
vom 17. April 1848 (Chron. Samml. 73) das
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne
Entschädigung aufgehoben und den Grundbesitzern
zugewiesen; diese Maßregel ist jedoch
durch V. vom 15. Dez. 1853 (G.= u. MBl. 449)
wieder rüchgängig gemacht und nur das landesherrliche
Jagdrecht auf einem Landareal von
nicht weniger als 1000 Tonnen Steuermaß für
ablösbar erklärt worden gegen Zahlung einer
dem wirklichen Wert entsprechenden jährlichen
Abgabe. Die abgelösten Flächen durften nur
gemeindeweise genutzt werden. Im Herzogtum
Schleswig ist durch die Bek. vom
24. Sept. 1850 (Chron. Samml. 149) das Jagdrecht
auf fremdem Grund und Boden einschließlich
aller Jagddienste ohne Entschädigung
aufgehoben und den Grundbesitzern zugewiesen
worden. Diese Bekanntmachung ist
durch die V. vom 8. Febr. 1854 (Chron. Samml.
120) beseitigt und damit das Jagdrecht auf
fremdem Grund und Boden wieder hergestellt
worden, jedoch wurde zugleich das landesherrliche
Jagdrecht für ablösbar erklärt gegen
Gewährung einer jährlichen Rekognitionssumme
von 4 Rbß. von jedem 100 Abtlr. des
Steuerwerts des abzulösenden Grundstücks.
Wo die Ablösung erfolgte, sollten die Grundbesitzer
eines jeden Kirchspiels die Jagd für
eigene Rechnung durch Jäger administrieren
oder verpachten oder ruhen lassen dürfen;
ortschaftsweise Verpachtung war nur dann zulässig,
wenn die Ländereien eines Dorfes
wenigstens 1000 Tonnen zu 260 Quadratruten
ausmachten. Durch das obenerwähnte
G. vom 1. März 1873 wurden auch in Schleswig-Holstein
die sämtlichen Jagdrechte auf
fremdem Grund und Boden beseitigt gegen
Gewährung einer Entschädigung von 2 Silbergroschen
bis 1 Taler 10 Groschen für den Hektar.
Im ehemaligen Herzogtum Massau ist
das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden
durch G. vom 15. Juli 1848 (Verordnungsbl.
139) ohne Entschädigung aufgehoben und den
Grundeigentümern zugewiesen worden, in
deren Namen die Gemeinden das Jagdrecht
innerhalb ihrer Gemarkung zum Vorteil der
Gemeindehasse ausüben sollten zur eigenen
Jagdübung waren die Grundbesitzer nur auf
den vollständig eingefriedigten Grundstücken
befugt. Durch G. vom 9. Juni 1860 wurde
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das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden
wieder hergestellt, aber nach Einverleibung
von Nassau in den preuß. Staat durch V.
vom 30. März 1867 (GS. 426) endgültig beseitigt
gegen Gewährung einer Entschädigung
von 1—40 Kreuzer für den Metermorgen aus
der Landeskasse.
In der ehemaligen Landgrafschaft
Hessen-Homburg stand die Jagdberechtigung
früher dem landgräflichen Fishus allein zu.
Durch G. vom 8. Okt. 1849 (Reg Bl. 347) ist
diese Berechtigung durch Verzicht ohne Entschädigung
aufgehoben und den Grundeigentümern
zugewiesen worden, derart, daß Grundeigentümer,
welche eine zusammenhängende
Fläche von 300 Morgen besitzen, zur eigenen
Jagdausübung befugt sind, im übrigen die
Jagd durch die Gemeinden für Rechnung der
Gemeindekasse zum Vorteil der Grundsteuerpflichtigen
mittels Verpachtung ausgeübt werden
muß.
In Bayern erfolgte die Aufhebung der
Jagdberechtigung durch G. vom 4. Juni 1840
ohne Entschädigung. Im Bezirk der ehemaligen
freien Stadt Frankfurt wurde
durch G. vom 25. Aug. 1850 die Berechtigung
zur Jagd als Ausfluß des Grundeigentums
erklärt. In Hohenzollern-Hechingen erfolgte
die Aufhebung ohne Entschädigung durch
G. vom 16. April 1849; das Recht zu jagen
wurde den Grundeigentümern auf ihrem Eigentum
zugewiesen; sie konnten es jedoch nur
dann selbst ausüben, wenn ihr Besitz in zusammenhängenden
Strecken von wenigstens
40 Morgen bestand, für die übrigen Flächen
wurde es durch die Gemeinde geübt.
In Hohenzollern-Sigmaringen erfolgte
die Aufhebung ohne Entschädigung durch G.
vom 29. Juli 1848, es erhielt jeder Grundbesitzer
das Recht zur eigenen Ausübung der
Hei- ohne BRüchsicht auf die Größe des Bees.
Im Herzogtum Lauenburg geschah die
Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund
und Boden durch G. vom 17. Juli 1872, die
bisher Berechtigten erhielten eine Entschädi-Lgung
von 5—20 Silbergroschen für den Kalenberger
Morgen seitens der bisher Belasteten.
IV. Ergebnisse. Das geltende Recht.
Das Jagdrecht im subjektiven Sinne ist das
ausschließliche Recht auf Aneignung und auf
Vornahme der zur Aneignung dienenden Handlungen
(Aufsuchen, Verfolgen der jagdbaren
Tiere, s. Jagdbarkeit) auf einem bestimmten
räumlichen Gebiet. Dieses Recht steht nach
allen innerhalb des preuß. Staats geltenden
Jagdgesetzen dem Grundbesitzer auf seinem
Grund und Boden zu, es kann als dingliches
Recht an fremdem Grundeigentum nicht mehr
begründet werden. Das ausschließliche Aneignungsrecht
des Jagdberechtigten umfaßt sowohl
das lebende wie das tote (Fallwild) auf
dem Grundbesitz sich aufhaltende Wild. Die
Grundlage des Jagdrechts im obsektiven Sinne
ist auch nach dem Inkrafttreten des BE#B. in
der Hauptsache das Landesrecht. Das EcS-Be#.
hat im Art. 69 die landesgesetzlichen
Vorschriften über Jagd unberührt gelassen,
unbeschadet der Vorschrift des § 958 Abs. 2