Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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4) aus dem Ortsvorsteher von Elbey, 
5) aus dem Ortsvorsteher von Barleben, 
und beschließt nach Stimmenmehrheit. 
Die Stellvertreter werden in der F. 13. am Ende bestimmten Weise 
gewählt. 
S. 15. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen 
für den Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverband und für die Elbey- 
Wolmirstedter Deichanlage Gültigkeit haben, insoweit sie nicht in dem vorste- 
henden Sctatute abgeändert sind. 
S. 16. 
Abänderungen dieses Deichstatutes können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. März 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. Simons. v. Manteuffel II. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Gerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
.
	        
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