Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

—  60170  —

sollendes  und  regelmässig  auch  geltendes  Recht.  Zum  letzteren  wäre  nicht
nur  das  richterlich  augewendete,  sondern  auch  das  von  den  Administrativ«
behörden,  den  Beamten,  ja  das  von  den  Personen  überhaupt  befolgte  Recht
zu  rechnen.  Die  Geltung  im  eigentlichen  Sinne  besteht  in  der  thatsächlichen
Anwendnng  des  Rechtes,  sie  ist  Ereigniss,  das  sich  wiederholt  oder  nicht.
Es  kann  auch  Recht,  welches  nicht  gelten  soll,  in  mehreren  oder  vereinzelten
Fällen  zur  Geltung  gelangen.  Das  Gewohnheitsrecht  ist  immer  solches,
welches  Geltung  aufweist,  aber  es  ist  nicht  von  seiner  Entstehung  an  und
überhaupt  nicht  immer  Recht,  welches  gelten  soll.  Darin  muss  dem  Verfasser
  völlig  zugestimmt  werden,  dass  die  Gewohnheit  nicht  erst  Recht  entstehen
  lässt;  die  Ausführungen  des  Verfassers  in  dieser  Richtung  sind  völlig
überzeugend.  Das  in  der  Gewohnheit  zu  Tage  tretende  Recht  führt  sogar
seine  Entstehung  vor  denjenigen  Zeitpunkt  zurück,  wo  es  zum  ersten  Male
zur  Anwendung  kam.  Die  Gewohnheit  bildet  nach  dem  Verfasser  nur  Erkennungszeichen.
  Sie  ist  aber  mehr  als  das;  ihre  Dauer  und  Allgemeinheit.
sind  zugleich  auch  Gründe  des  Geltensollens  im  Sinne  des  Gesetzes.  Der
Richter  darf  das  in  der  Gewohnheit  erkennbare  Recht  nicht  deshalb  anwenden,
  weil  in  ihm  der  gleiche  Wille  wie  im  Gesetze  zu  Tage  tritt,  sondern
  weil  er  vernünftiger  Weise  annehmen  kann,  dass  der  Gesetzgeber,  falls
er  sich  mit  der  Frage  zu  beschäftigen  hätte,  angesichts  der  eingelebten,  allgemeinen
  Uebung  nicht  mehr  auf  dem  Geltensollen  des  widerstreitenden
(fesetzesrechtes  beharren  würde.  Diese  Annahme  kann  aber  vom  Gesetzgeber,
  zum  Voraus  beschränkt,  an  bestimmte  Voraussetzungen  gebunden  oder
auch  gänzlich  ausgeschlossen  werden.

Wenn  auch  Referent  die  Resultate  der  besprochenen  Schrift  nicht  als
annehmbare  bezeichnen  kann  (die  Anschauung,  der  Richter  sei  zur  Anwendung
  von  sog.  ursprünglichem  Rechte,  selbst  bei  Vorhandensein  eines
diesbezüglichen  Verbotes  in  der  Verfassung  befugt,  müsste  sogar  zur  Rechtsunsicherheit
  führen),  so  soll  doch  der  Werth  der  Einzelausführungen,  die
Anregendes  und  Ueberzeugendes  enthalten,  nicht  in  Abrede  gestellt  werden.
Der  Verfasser,  von  Fach  Philosoph,  beherrscht  die  Fachwissenschaft  des
Rechtes  in  genügender  Weise,  um  zur  Lösung  auch  zunächst  juristischer
Fragen  als  berufen  zu  erscheinen.  A.  Affolter.

Der  badische  Staatshaushalt  in  den  Jahren  1868-1889  von
Dr.  Eugen  von  Philippovich,  o.  ö.  Professor  an  der  Universität
Freiburg.  Freiburg  i.  B.  1889.  Akademische  Verlagsbuchhandlung
von  J.  C.B.  Mohr.  8.  XII.  263  S.  Preis  M.  6.—.
von  Philippovich,  der  schon  früher  durch  die  Herausgabe  einer

vorzüglichen,  mit  sachkundiger  Einleitung,  werthvollen  Anmerkungen  und

Register  versehenen  Zusammenstellung  der  Gesetze  über  die  direkten  Steuern

in  Rosm’s  Handbibliothek  Badischer  Gesetze  sich  ein  wesentliches  Verdienst

  um  die  Praxis  des  badischen  Finanzrechtes  erworben  hat,  hat  in  dem