fullscreen: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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eleltrischer Arbeit (Nr. 263 des Reichsanzeigers vom 5. November 1917) wird mi 
Zustimmung des Senats bestimmt: 
Träger der Aufgaben des Vertrauensmanns für den Verbrauchs- 
bezirk des dem brenischen Staate gehörenden Elelektrizitätswerks ii 
der Direkkor dieses Werkes 
Bremen, den 1. Dezember 1917. 
Die Deputation für die Erleuchtungs= und Wasserwerke. 
  
(Beilage 61). Verordnung ber Deputation für die Erleuchtungs- und Wasserwerke, betref#- 
Einschränkung des Verbrauchs ele erischer Arbeit. (Nr. 332 der Bremer Nachrichten vn 
1. Dezember 1817). 
Auf Grund des §* 5 der Belanntmachung des Reichskommissars für di 
Kohlenverteilung vom 2. November 1917 über die Einschränkung des Verbrauch 
elektrischer Arbeit (Nr. 263 des Reichsanzeigers vom 5. November 1917) uel 
der Verordnung des Senats vom 1. Dezember 1917, betreffend Ansführung A#u 
5 8 der genannten Bekanntmachung, wird im Einvernehmen mit dem Vertrauens- 
mann bestimmt: 
ie im § 1 a und b der Bekanntmachung des Reichskommissam 
für die Kohlenverteilung ausgesprochene Beschränkung des Verbrauche 
elektrischer Arbeit auf etwa 80% des Verbrauches in der gleiche 
Zeit des Vorjahres gilt vom 1. Dezember 1917 ab für alle Stron 
abnehmer des Elektrizitätswerkes, kleine Abnehmer sollen jedoch ve 
dieser Beschränkung und von dem im § 9 der Bekanntmachung ser 
gesetzten Auspreis für Mehrverbrauch vorerst nicht betroffen werdes 
Diejenigen Abnehmer, die, als nicht zu den kleinen zählend angeieh 
r*v ½ und für die der Aufpreis sowie die Strafbestimmungen de 
5 10 der Bekanntmachung daher in Frage kommen, erhalten eim 
besondere schriftliche Benachrichtigung vom Elektrizitätswerk mr 
Angabe ihres vorjährigen Verbrauches. 
Bremen, den 1. Dezember 1917. 
Die Deputation für die Erleuchtungs= und Wasserwerke. 
Drva uad Veriag von CTar Schünemann, Bremen.
	        
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