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eleltrischer Arbeit (Nr. 263 des Reichsanzeigers vom 5. November 1917) wird mi
Zustimmung des Senats bestimmt:
Träger der Aufgaben des Vertrauensmanns für den Verbrauchs-
bezirk des dem brenischen Staate gehörenden Elelektrizitätswerks ii
der Direkkor dieses Werkes
Bremen, den 1. Dezember 1917.
Die Deputation für die Erleuchtungs= und Wasserwerke.
(Beilage 61). Verordnung ber Deputation für die Erleuchtungs- und Wasserwerke, betref#-
Einschränkung des Verbrauchs ele erischer Arbeit. (Nr. 332 der Bremer Nachrichten vn
1. Dezember 1817).
Auf Grund des §* 5 der Belanntmachung des Reichskommissars für di
Kohlenverteilung vom 2. November 1917 über die Einschränkung des Verbrauch
elektrischer Arbeit (Nr. 263 des Reichsanzeigers vom 5. November 1917) uel
der Verordnung des Senats vom 1. Dezember 1917, betreffend Ansführung A#u
5 8 der genannten Bekanntmachung, wird im Einvernehmen mit dem Vertrauens-
mann bestimmt:
ie im § 1 a und b der Bekanntmachung des Reichskommissam
für die Kohlenverteilung ausgesprochene Beschränkung des Verbrauche
elektrischer Arbeit auf etwa 80% des Verbrauches in der gleiche
Zeit des Vorjahres gilt vom 1. Dezember 1917 ab für alle Stron
abnehmer des Elektrizitätswerkes, kleine Abnehmer sollen jedoch ve
dieser Beschränkung und von dem im § 9 der Bekanntmachung ser
gesetzten Auspreis für Mehrverbrauch vorerst nicht betroffen werdes
Diejenigen Abnehmer, die, als nicht zu den kleinen zählend angeieh
r*v ½ und für die der Aufpreis sowie die Strafbestimmungen de
5 10 der Bekanntmachung daher in Frage kommen, erhalten eim
besondere schriftliche Benachrichtigung vom Elektrizitätswerk mr
Angabe ihres vorjährigen Verbrauches.
Bremen, den 1. Dezember 1917.
Die Deputation für die Erleuchtungs= und Wasserwerke.
Drva uad Veriag von CTar Schünemann, Bremen.