Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

S.  47.

er  1  110.  !  Die  Passagiere  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu  beed,
  9  stimmten  Stellen  den  Wagen  besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im  Passaireff
  der  Ab  gier-Billet  bezeichneten  Abgangozeit  sich  zur  Abreise  bereit  halten,  auch  das
teise.  Zafsagier,  Diltt  sowohl  beim  Besteigen  des  Wagens,  als  während  der  ganzen

gz  der  Reise  zu  ihrer  Legitimation  bei  sich  führen;  widrigenfalls  sie  es  sich

½77  beimussen  haben,  wenn  aus  dem  Grunde,  weil  sie  sich  auf  das  vom

Postillon  gegebene  Signal  zur  Abfahrt  ulcht  gemeldet  haben,  oder  weil  sie  sich

zur  Mitreise  nicht  legitimiren  können,  ihre  Ausschließung  von  der  Mit=  oder
Weiterreise  erfolgt  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig  gehen.  Haben
dergleichen  Reisende  Reisegepäck  auf  der  Pest,  so  wird  solches  bis  zu  der  Post-Anstalt,

  auf  welche  das  Passagier-Billet  lautet,  befördert,  und  bis  zum  Eingange

der  weitern  Bestimmung  von  Seiten  der  zurückgebliebenen  Personen  aufbewahret.

S.  48.

e  1  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergiebt  sich  aus  den  Nummern
  be  den  Sitzplätzen.

II  In  Absicht  auf  die  Folge  der  Pätze  in  den  Weichaisen  iIt  als  Regel,
daß  marst  e  sämmtlichen  Eckplätze  der  Hauplbank,  der  Rückkank  und  des
Cabriolets,  daun  in  derselben  Reihefolge  die  Mittelplähe  kommen.

III  Geht  unterwegs  ein  Reisender  ab,  so  rücken  die  nach  ihm  folgenden
Personen  sämmtlich  um  eine  Nummer  in  dem  Hauplwagen  und  in  den  Beichaisen
  ver.  Leistet  ein  Reisender  bei  einem  umterwegs  eintretenden  Wechsel  in
den  Pläßen  auf  das  Vorrücken  Verzicht,  um  den  bei  seiner  Anmeldung  gewählten
  oder  ihm  ertheilten  bisherigen  Plaß  zu  behalten,  so  ist  ihm  dies,  sobald  er
keinen  ursprünglich  hen  Platz  im  Hauptwagen  bat,  unbedingt,  wenn  sich  jedoch

der  Matz  in  einer  Beichaise  befindet,  nur  so  lange  gestattet,  als  nach  Mahgabe
der  Gesammizahl  der  Reisenden  noch  Beichaisen  gestellt  werden  müssen.  Der
erledigte  Platz  geht  alsdann  auf  den  in  der  Reihenfolge  der  Villets  zunächst
kommenden  Reisenden  über,  dergestalt,  daß  bei  weiterer  Verzichtleistung  der
zuletzt  eingeschriebene  Reisende  verpflichtet  ist,  den  sonst  ledig  bleibenden  Platz
einzunehmen.  Ein  Reisender,  welcher  auf  das  Vorrücken  verzichtet  hat,  kann  bei
einer  späteren  Veränderung  in  der  Personenzahl  und  namentlich,  wenn  die
Beichaisen  ganz  eingehen,  auf  die  frühere  Reihefolge  keinen  Anspruch  machen,
sondern  nur  nach  der  freiwillig  beibehaltenen  Nummer  vorrücken

5  Del  dem  Die  bei  einer  untenwegs  belegenen  Post-Anstalt  binzutretenden  Per-Iutan

  E  sonen  stehen  den  vom  Course  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden

hahee  in  der  Reihefolge  der  Plähe  nach.  Läßt  sich  ein  mit  der  Post  angekommener
Reisender  zu  derselben  Post  weiter  einschreiben,  so  verliert  er  den  bis  dahin
eingenommenen  Plah,  und  muß  den  letzten  Platz  nach  den  dort  hinzutretenden
und  bereils  vor  ihm  angenommenen  Reisenden  einnehmen.