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s. 7.
Hingegen ist jede Verbesserung des laufenden Geschirrs und des gehen-
den Zeuges der Muͤhle, sie moͤge in der Vervollkommnung des Ganzen oder
einzelner Theile desselben bestehen, gleich gewöhnlichen Repararionen anzusehen.
III. Wiederherstellung der Mühlen und der dazu gehbrigen
Wasserwerke.
g. 8.
Wird eine Mühle wegen Baufälligkeit neu erbaut oder von einer Stelle
auf eine andere versetzt, wird ein baufälliger Wasserbau entweder ganz oder
theilweise neu hergestellt, so kann dies nur nach eingeholter Erlaubmß der
Landesregierung geschehen, welche dafür Anordnungen zu treffen hat, daß
keine Veränderung des vorherigen Rechrszustandes stattfindet.
IV. Oeffentliche Verkündung der nachgesuchten Anlagen neuer
Mühlen und der beabsichtigten Veränderungen an Mühlen.
F. 9.
Damit die in I. und II. genannten Unternehmungen in Zeiten zur Kennt-
niß der Betheiligten kommen, muß das Vorhaben eines solchen Unternehmens
mit Anberaumung einer Frist zur Anmeldung der etwaigen Einwendungen öffent-
lich verkündet werden.
Diese Verkündung soll nicht nur in das Verordnungs= und Anzeige-
blatt aufgenommen werden, sondern auch auf die jeden Orts herkömmliche
Weise in der betreffenden Gemeinde und in denjenigen inländischen Gemeinden
geschehen, welche mit ihren Markungen an die Markung der fraglichen Ge-
meinde angrenzen.
Wenn dabei Territorial-Verhältnisse in Betracht kommen, so hat das
Bezirksamt hierüber besondern Bericht an die Landesregierung zu erstatten.
Die geschehene Verkündigung ist urkundlich zu den Akten zu bescheinigen.
(Fr. 3062—5088.) (Nr. 5083.)