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(Nr. 5008.) Statut der Genossenschaft für die Melioration der Erft-Niederung vom Ein-
flusse des Rothbaches bis zur Mündung der Erft in den Rhein in den
Kreisen Euskirchen und Bergheim des Regierungsbezirks Cöln und Gre-
venbroich und Neuß des Regierungsbezirks Düsseldorf. Vom 3. Januar
1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der §. 56. 57. des
Gesetzes vom 28. Februar 1843., des Ark. 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853.
und der G. 11. und 15. des Gesetzes vom 28. Januar 1848., was folgt:
KF. 1.
Um die in den Kreisen Euskirchen und Bergheim des Regierungsbezirks
Cöln und Grevenbroich und Neuß des Regierungsbezirks Düsseldorf in den
Flußgebieten der Erft und ihrer Nebenbäche auf der Strecke von der Vereini-
gung des Rothbaches mit der Erft bis zur Mündung der letzteren in den Rhein
belegenen Grundslücke, welche durch unzeitige Ueberschwemmungen oder sonst
an schädlicher Nässe leiden, gegen diese Ueberschwemmungen zu sichern, im In-
nern zu entwässern und, soweit dies möglich und erforderlich ist, zu bewässern,
werden die Eigenthümer dieser Grundslücke zu einer Genossenschaft mit Korpo-
rationsrechten unter dem Namen:
„Genossenschaft für die Melioration der Erft-Niederung“
vereinigt.
Die Gengpssenschaft hat ihren Sitz zu Bedburg; die Vorladungen und
sonstigen Akte werden ihr in ihrem Geschaftslokale daselbst zugestellt.
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Zwes der Der Genossenschaft liegt es ob, nach dem von dem Wasserbau-Inspek-
#fenschoft tor Grund im Jahre 1856. entworfenen Mane, sowie derselbe bei der Super-
g
terselben. revision festgestellt worden:
1) die Erft mit ihren Nebenbaͤchen auf den in dem Plane bezeichneten
Strecken zu reguliren, einzudeichen und mit den projektirten Bauwerken
zu versehen;
2) die in dem Meliorationsplane projektirten Haupt-Entwässerungskandle
und Nebengräben mit den dazu gehörigen Bauwerken neu anzulegen,
resp. in planmäßigen Zustand zu setzen,
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