Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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21.  Grstattung.


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nachweisung  ist  nach  dem  auliegenden  Muster  18  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen.

c)  Die  Oberbehörde  kann  auf  Antrag  Abweichungen  von  den  vorstehend  unter  a,  b
angeführten  Bestimmungen  anordnen,  soweit  dies  nach  der  Besonderheit  des  Betriebs
des  Unternehmens  erforderlich  erscheint.  §  39  Abs.  9  Satz  2,  3  gelten  entsprechend.

(4)  Der  Widerruf  der  Zulassung  des  unter  Abs.  3  bezeichneten  Verfahrens  erfolgt
durch  die  Oberbehörde.  Sie  hat  bei  Erklärung  des  Widerrufs  gleichzeitig  zu  bestimmen,  in

welcher  Art  der  Betriebsunternehmer  die  Einzelversteuerung  der  Gepäckbeförderung  künftighin
zu  bewirken  hat.

65.

n)  Wird  der  Beförderungspreis  für  deutsche  Strecken  ganz  oder  teilweise  erstattet,  so
ist  auch  die  eingerechnete  Abgabe  zu  erstatten.

(2)  Sie  ist  von  den  die  Abgabe  im  Abrechnungsweg  entrichtenden  Beförderungsunternehmungen
  in  der  Nachweisung  Muster  14  oder  15  in  einer  Summe  abzusetzen.,

(3)  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  haben  die  nichtstaatlichen  Beförderungsunternehmungen
die  Fahrausweise  oder  Gepäckscheine,  für  welche  der  Beförderungspreis  zurückgewährt  ist,  und
die  Belege,  auf  Grund  deren  die  Erstattung  des  Beförderungspreises  einschließlich  der  Abgabe
genehmigt  worden  ist,  sowie  eine  Aufstellung  beizufügen,  die  ersehen  läßt,  aus  welchen  einzelnen
  Beträgen  sich  der  Gesamtbetrag  der  erstatteten  Beförderungspreise  zusammensetzt.

ß  66.

(1)  Andere  als  die  im  §  65  Abs.  2  bezeichneten  Beförderungsunternehmungen  haben
für  die  von  ihnen  im  voraus  versteuerten  Fahrausweise,  für  welche  sie  den  Fahrpreis  nebst
Abgabe  ganz  oder  teilweise  zurückgewährt  haben,  die  Erstattung  der  Abgabe  durch  Einreichung
einer  Nachweisung  nach  Muster  19  zu  beantragen,  in  welcher  die  in  Betracht  kommenden
Fahrausweise,  nach  Fahrklassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  aufzuführen  sind.  Die  Erstattung.
kann  von  der  Oberbehörde  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  im  voraus  versteuerte  Fahrausweise,
  welche  sich  zu  einer  späteren  Verwendung  nicht  eignen,  unabgesetzt  geblieben  sind.

(2)  Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  sind  die  Fahrausweise  und  die  über  die  Erstattung
des  Fahrpreises  sowie  über  die  sonstigen  in  Betracht  kommenden  Umstände  lautenden  Belege
der  Steuerstelle  ohne  besondere  Aufforderung  vorzulegen.  Die  Fahrausweise,  für  welche  die
Erstattungsfähigkeit  anerkannt  worden  ist,  sind  zu  vernichten.  Die  Erstattung  findet,  soweit
möglich,  durch  Anrechnung  auf  die  Abgabe  für  abzustempelnde  Fahrausweise  statt.

(3)  Mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  kann  die  Erstattung  den  Steuerstellen
  übertragen  werden.