Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  105
§  67.

Wenn  Fahrausweise  auf  andere  Personen  oder  Strecken  unentgeltlich  umgeschrieben
oder  an  Stelle  bereits  gelöster  Zeitkarten  neue  Ausweise  ausgestellt  werden,  die  entweder
als  Ersatz  für  verloren  gegangene  Karten  dienen  oder  auf  einen  anderen  als  den  bisherigen
Inhaber  lauten  oder  für  eine  andere  Strecke  gültig  sind,  so  ist  eine  nochmalige  Entrichtung
der  Abgabe  nicht  erforderlich.  Auf  den  neu  ausgefertigten  Fahrausweisen  ist  handschriftlich
oder  durch  Stempelaufdruck  zu  vermerken,  daß  es  sich  um  Ersatzkarten  oder  Umschreibungskarten
  handelt  und  daß  die  Abgabe  zu  den  ersten  Ausfertigungen  erhoben  worden  ist.

8  68.
Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Abgabebeträge  entscheidet  die
Oberbehörde.
§s  69.
Für  den  Personenverkehr  auf  Landwegen  und  Wasserstraßen  gilt  die  Anmeldungspflicht
nach  §  38.
§  70.
Zum  §  34  des  Gesetzes.

(1)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  tritt  für  Unternehmungen  der  im
§8  11  Abs.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  mit  dem  1.  Juli  1918  und,  wenn  sie  vor
diesem  Zeitpunkt  aber  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften  eine  Erhöhung  ihrer
Tarife  vorgenommen  haben,  mit  dem  Tage  der  Geltung  der  neuen  Tarife  ein.

(2)  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  sind  auf  die  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften
  stattfindenden  Personenbeförderungen  anzuwenden,  wenn  diese  auf  Grund  von  Fahrausweisen
  erfolgen,  deren  erster  Geltungstag  in  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen
Vorschriften  fällt,  oder  die  vor  diesem  Zeitpunkt  ausgegeben  und  länger  als  zwei  Monate
nach  diesem  Zeitpunkt  gültig  sind.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Beförderungen  auf  Grund
von  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  gelösten  Kilometerkarten  oder  solchen  Fahrausweisen  erfolgt,
die  zu  einem  Heft,  Block  oder  in  sonstiger  Weise  vereinigt  (Blockfahrkarten)  zum  Verkaufe
gestellt  waren.

(3)  Sonderfahrten,  die  ohne  Ausgabe  von  Fahrausweisen  nach  dem  Inkrafttreten  der
neuen  Vorschriften  ausgeführt  werden,  sind  nach  diesen  Vorschriften  auch  dann  zu  versteuern,
wenn  ihre  Ausführung  vor  diesem  Zeitpunkt  vereinbart  worden  war.

(4)  Soweit  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  nachweislich  Fahrkartensteuer  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  entrichtet  worden  ist,  ist  der  auf  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  der
neuen  Vorschriften  entfallende  Teil  der  Steuer  auf  die  nach  den  neuen  Vorschriften  zuentichtende

22.  Anmeldung

  des  Beförderungs.

unternehmens.

23.  Übergangs.

bestimmungen.