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402 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. § 39—42.
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des Reichsbank-Direktoriums oder einer Reichsbankhauptstelle verpflichtet,
sofern diese Unterschriften ron zwei Mitgliedern des Reichsbank-Direktoriums
beziehungsweise von zwei Mitgliedern des Vorstandes
der Reichsbankhauptstelle oder den als Stellvertretern der
letzteren bezeichneten Beamten vollzogen sind.
Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Unterschriften
der Bankstellen eine Verpflichtung für die Reichsbank begründen,
wird vom Reichskanzler bestimmt und besonders bekannt
gemacht. ·
Gegen die Reichsbankhauptstellen und Bankstellen können alle
Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb derselben Bezug haben,
bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Zweiganstalt
errichtet ist.
§ 39. Sämmtliche bei der Verwaltung der Bank als Beamte,
Ausschußmitglieder, Beigeordnete betheiligte Personen sind verpflichtet,
über alle einzelne Geschäfte der Bank, besonders über die mit Privatpersonen
und über den Umfang des den letzteren gewährten
Kredits, Schweigen zu beobachten. Die Deputirten des Centralausschusses
und deren Stellvertreter, sowie die Beigeordneten bei den
Reichsbankhauptstellen sind hierzu vor Antritt ihrer Funktionen
mittelst Handschlags an Eidesstatt besonders zu verpflichten.
§ 40. Das Statut der Reichsbank wird nach Maßgabe der
vorstehend in den 88 12 bis 39 enthaltenen Vorschriften vom Kaiser
im Einvernehmen mit dem Bundesrath erlassen.
Dasselbe muß insbesondere Bestimmungen enthalten:
1. über die Form der Antheilscheine der Reichsbank und der
dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons; "
2. über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Antheilscheinen
zu beachtenden Formen; "
3. über die Mortifikation verlorener oder vernichteter Antheilscheine,
sowie über das Verfahren in Betreff abhanden gekommener
Dividendenscheine und Talons;
4. über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichsbank
aufzunehmen ist;
5. über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende?
6.2 über die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlungen
geschieht, sowie über die Bedingungen und die
Art der Ausübung des Stimmrechts der Antheilseigner; die
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1 Vgl. Statut 21./5. 75 (RGBl 203). V 3./9. 00 betr. Abänderung
des Statuts der Reichsbank (Rel 793).
2 In der Fassung des G 7./6. 99 Art. 4.