— 78 —
Für die zu den einquartierten Truppen gehörigen Pferde sind die nöthi-
gen Stallungen einzuräumen (s. Abschnitt c.).
Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die vorausgesendeten Quar-
tiermacher zeitig (Artikel II.) oder, wenn diese zu spät eingetroffen, für dieje-
nige Zahl, welche nach Arrikel II. schriftlich angemeldet war, und für deren
Unterkommen und Verpflegung deshalb gesorgt werden mußte, ist die Entschä-
digung vollständig zu leisten, wenn auch nur eine geringere Zahl wirklich ein-
trifft, insoweit nicht im vorkommenden Falle mit den Quartierwirkhen, welche
für die ausgebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht hatten, eine billi-
gere Vereinbarung zu erreichen ist. Brod, welches etwa an die Truppen von
der Militairbehörde vertheilt worden ist, kann den Quartierträgern auf die zu
beanspruchende reglementsmäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht
werden.
Weiber und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten sollen in der Regel
weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise die-
ses nicht ver ieden werden können, so ist die Berechtigung auf Quartier und
Verpflegung in der Marschroute besonders zu bemerken, und werden alsdann
sowohl die Frauen als die Kinder gleich den Soldaten gegen die im Artikel V.
festgesetzte Ent#schädigung einquartiert und verpflegt. Dagegen können die Frauen
und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpflegung nie Anspruch machen.
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden und
nicht fahig sein, in die eigenen Hospitäler, bezüglich zu Erfurt oder zu Gotha
und zu Coburg, zurückgebracht zu werden, so sollen dieselben auf Kosien ihrcs
Gouvernements in dem betreffenden Orte nach Anordnung der Lokalbehörde
ehörig bis zu ihrer ärztlich zu bescheinigenden Tan-portfäßgkei verpflegt und
arzklich behandelt werden. Das Honorar des Arztes, sowie die Kosten der
Medikamente sollen nach den bestehenden Taren, die sonstigen Kosten der War-
tung und Plege in Krankenhäusern gleichfalls nach den bestehenden Taxen, wo
aber Krankenhauser sich nicht befinden, nach Maaßgabe der von den Lokalbe-
hörden zu vermittelnden möglichsi billigen Vereinbarungen mit den die Kran-
kenpflege leistenden Personen vergütet werden. In gleicher Weise werden etwa
entstehende Beerdigungskosten erstattet.
B. Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung der
Militairarrestaten.
Die Verpflegung der Militairarrestaten ist der Verpflegung der durch-
ziehenden Militairs überhaupt gleich.
Die Eskorrirung wird mit fünf Silbergroschen auf die Meile für jeden
Eskortirenden, sei dieser nun zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt.
Die