Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von der den 
Transport anordnenden Behoͤrde unter dem Vorbehalte bestimmt werden, daß 
es den fuͤr den Transport sorgenden Behoͤrden uͤberlassen bleibe, die Eskorte 
in einzelnen Faͤllen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstaͤrken. 
In Etappenplaͤtzen, wo Garnison liegt, wird fuͤr die naͤchtliche Bewachung 
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Verguͤtung geleistet. Dagegen 
wird an denjenigen Etappenorten, die keine Garnison haben, und in den Faͤl- 
len, wo alldort bein entbehrlicher, leerer und gut verwahrter Raum mehr vor- 
handen und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokale unvermeidlich 
ist, eine Entschädigung von sieben und einem halben Silbergroschen für jeden 
Wcchter bezahlt. 
Auf allen Etappenplätzen ohne Ausnahme aber wird die Heizung und 
Beleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Militairarrestaten, 
wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen geschieht, für jede Nacht 
in den sechs Wintermonaten mit fünf Silbergroschen, in den sechs Sommer= 
monaten aber mit zwei und einem halben Silbergroschen vergütet. 
C. Verpflegung der Pferde. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehbrig dafür sorgen, 
daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen wird. Ist 
der Einquartierte mit der seinen Pferden cingerdumten Stallung nicht zufrie- 
den, so har er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist 
es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen 
Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus 
dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen. 
Den Fouragebedarf werden die marschirenden Truppen entweder mit sich 
führen, oder aus Magazinen, deren Errichtung den beiderseitigen Regierungen 
auf eigene Rechnung überlassen bleibt, oder auch durch Lieferanten beschaffen. 
Wenn es die Zeit nicht erlaubt, die Fourage auf solchem Wege beizu- 
schaffen, so müssen ausnahmsweise auf diesfalls von dem Militair bei der Etap- 
penbehörde zu siellenden Antrag und auf Anweisung der letzteren die zu dem 
Etappenbezirke gehörenden bequartierten Ortschaften die Fourage selbst liefern, 
und es seeht in solchem Falle den Gemeinden frei, solche nach landesüblichem 
Maaß und Gewicht selbst auszugeben, und haben die Kommandirten der De- 
tachements dieselbe von den Ortsobrigkeiten zur weiteren Distribution gegen ord- 
nungsmäßige, gehbrig autorisirte Qulttungen in Empfang zu nehmen. 
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche 
der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehándigt werden, so soll die 
von der Ecappenbehörde pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marsch- 
(Nr. 5311.) 112 route
	        
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