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Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von der den
Transport anordnenden Behoͤrde unter dem Vorbehalte bestimmt werden, daß
es den fuͤr den Transport sorgenden Behoͤrden uͤberlassen bleibe, die Eskorte
in einzelnen Faͤllen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstaͤrken.
In Etappenplaͤtzen, wo Garnison liegt, wird fuͤr die naͤchtliche Bewachung
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Verguͤtung geleistet. Dagegen
wird an denjenigen Etappenorten, die keine Garnison haben, und in den Faͤl-
len, wo alldort bein entbehrlicher, leerer und gut verwahrter Raum mehr vor-
handen und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokale unvermeidlich
ist, eine Entschädigung von sieben und einem halben Silbergroschen für jeden
Wcchter bezahlt.
Auf allen Etappenplätzen ohne Ausnahme aber wird die Heizung und
Beleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Militairarrestaten,
wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen geschieht, für jede Nacht
in den sechs Wintermonaten mit fünf Silbergroschen, in den sechs Sommer=
monaten aber mit zwei und einem halben Silbergroschen vergütet.
C. Verpflegung der Pferde.
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehbrig dafür sorgen,
daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen wird. Ist
der Einquartierte mit der seinen Pferden cingerdumten Stallung nicht zufrie-
den, so har er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist
es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen
Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus
dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen.
Den Fouragebedarf werden die marschirenden Truppen entweder mit sich
führen, oder aus Magazinen, deren Errichtung den beiderseitigen Regierungen
auf eigene Rechnung überlassen bleibt, oder auch durch Lieferanten beschaffen.
Wenn es die Zeit nicht erlaubt, die Fourage auf solchem Wege beizu-
schaffen, so müssen ausnahmsweise auf diesfalls von dem Militair bei der Etap-
penbehörde zu siellenden Antrag und auf Anweisung der letzteren die zu dem
Etappenbezirke gehörenden bequartierten Ortschaften die Fourage selbst liefern,
und es seeht in solchem Falle den Gemeinden frei, solche nach landesüblichem
Maaß und Gewicht selbst auszugeben, und haben die Kommandirten der De-
tachements dieselbe von den Ortsobrigkeiten zur weiteren Distribution gegen ord-
nungsmäßige, gehbrig autorisirte Qulttungen in Empfang zu nehmen.
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche
der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehándigt werden, so soll die
von der Ecappenbehörde pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marsch-
(Nr. 5311.) 112 route