Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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route geleisteten Lieferungen bei der Liquidation als gültige Quittung angenom- 
men werden. 
Für die von den Onksortsseiten gelieferte Fourage wird Preußischer 
Seits der jedesmalige monatliche Durchschnitts-Marktpreis zu Gotha, Gothai- 
scher Seits der jedesmalige monatliche Durchschnitts-Marktpreis zu Erfurt 
bezahlt. 
Die Kurkosten für etwa krank zurückgelassene Pferde werden gegenseitig 
auf die von den Koniglich Preußischen resp. Herzoglich Gothaischen Behörden 
altestirten Rechnungen vergütet. 
Artikel IV. 
Verabreichung der Vorspannc und Stellung der Zußboten. 
Die Transportmitkel werden den durchmarschirenden Truppen auf An- 
weisung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur insofern verabreicht, als 
deshalb in den förmlichen Marschromen das Nöthige bemerkt worden. 
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschi- 
ren durch das von der Militairverwaltung karmäßig zu vergütende Wei eines 
approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, auf Transportmittel 
zur Fortschaffung in das nächste Etappenhospiral Anspruch machen. 
Wemn bei Durchmärschen starker Anmeekorps der Bedarf der Trans- 
portmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden und demnach 
diese Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der 
in einem Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verant- 
wortung Transportmittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche, 
an die Obrigkeit des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stel- 
lung der Fuhren gegen die bei der Stellung sogleich zu ertheilende Quittung 
sorgen wird. 
Qauartiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder 
Reitpferde für sich reguiriren, es sei denn, daß sie sich durch eine schriftliche 
Order des Regimentskommandeurs als dazu berechtigt legitimiren können. 
Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum anderen, 
d. h. von einem Ekappenbezirke bis zum ndchsten, gestellt, und die Art der 
Stellung bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschiren- 
den Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im Nachtquar= 
tier sofort zu entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, 
daß es an den nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle und solche zur 
gehörigen Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reissnde 
Mili-
	        
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