Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Inspektor gleichfalls zu wachen hat und bei den Landesbehoͤrden Beschwerde 
fuͤhren kann. 
Die kommandirenden Offiziere sowohl, als die Etappenbehörden sind 
anzuweisen, siets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den 
Beqnartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, 
und daß die Einwohner in Beziehung auf ihre Deutschen Brüder willig die- 
jenigen Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gegobena 
aber durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden 
nnen. 
Die Koͤniglich Preußischen Truppen, welche auf die Artikel I. a. gedachte 
Militairstraße, und die Herzoglich Gothaischen Truppen, welche nach Artikel 
I. b. in Schleusingen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser 
Konvention, soweit es nöthig ist, vollständig unterrichtet werden, sowie die er- 
forderlichen Auszüge aus derselben sowohl auf den Etappen, als auch auf den 
der Etappe Gotha zur Aushülfe beigegebenen Ortschaftren zur Nachricht bekannt 
gemacht und affigirt werden sollen. 
Die vorsiehende Uebereinkunft tritt sofort in Kraft und ist auf die Oauer 
von zehn Jahren, also bis um 1. Jannar 1871., mit dem Vorbehalte abge- 
schlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges den 
Umständen nach die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine 
besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen. 
Sollten Märsche oder Kantonnirungen Königlich Preußischer Truppen 
im Herzoglich Gothaischen Gebiete auf anderen, als den um Arrikel I. bezeich- 
neten Militair= und Etappen-Linien nach Anordnung der Bundes-Militairge- 
walt, oder sonst mit Zustimmung der Herzoglich Gothaischen Regierung ein- 
treten, ohne daß wegen der Bequartierung und Verpflegung der Truppen be- 
sondere Vorschriften vereinbart worden sind, so kommen auch für solche Fälle 
die Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention zur Anwendung. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende, 
von dem Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staarsministerium vollzogene 
Ausfertigung ausgewechselt worden sein wird, durch öffentliche Bekanntmachung 
in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Geschehen Berlin, den 17. Jannar 1801. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen 
Ingelegenheiten. 
(L. S)) 
v. Schleinitz. 
(Nr. 5311.) Vor-
	        
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