Inspektor gleichfalls zu wachen hat und bei den Landesbehoͤrden Beschwerde
fuͤhren kann.
Die kommandirenden Offiziere sowohl, als die Etappenbehörden sind
anzuweisen, siets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den
Beqnartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde,
und daß die Einwohner in Beziehung auf ihre Deutschen Brüder willig die-
jenigen Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gegobena
aber durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden
nnen.
Die Koͤniglich Preußischen Truppen, welche auf die Artikel I. a. gedachte
Militairstraße, und die Herzoglich Gothaischen Truppen, welche nach Artikel
I. b. in Schleusingen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser
Konvention, soweit es nöthig ist, vollständig unterrichtet werden, sowie die er-
forderlichen Auszüge aus derselben sowohl auf den Etappen, als auch auf den
der Etappe Gotha zur Aushülfe beigegebenen Ortschaftren zur Nachricht bekannt
gemacht und affigirt werden sollen.
Die vorsiehende Uebereinkunft tritt sofort in Kraft und ist auf die Oauer
von zehn Jahren, also bis um 1. Jannar 1871., mit dem Vorbehalte abge-
schlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges den
Umständen nach die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine
besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen.
Sollten Märsche oder Kantonnirungen Königlich Preußischer Truppen
im Herzoglich Gothaischen Gebiete auf anderen, als den um Arrikel I. bezeich-
neten Militair= und Etappen-Linien nach Anordnung der Bundes-Militairge-
walt, oder sonst mit Zustimmung der Herzoglich Gothaischen Regierung ein-
treten, ohne daß wegen der Bequartierung und Verpflegung der Truppen be-
sondere Vorschriften vereinbart worden sind, so kommen auch für solche Fälle
die Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention zur Anwendung.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende,
von dem Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staarsministerium vollzogene
Ausfertigung ausgewechselt worden sein wird, durch öffentliche Bekanntmachung
in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Geschehen Berlin, den 17. Jannar 1801.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Ingelegenheiten.
(L. S))
v. Schleinitz.
(Nr. 5311.) Vor-