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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
Nr. 6.—
(Nr. 5312.) Gemeindestatut für den Marktflecken Tiegenhof. Vom 24. Januar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem Wir auf Grund des Vorbehalts in F. 1. der Städte-Ord-
mung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 30. Mai
1853. beschlossen haben, die Gemeindeverhältnisse des Marktfleckens Tiegenhof
#un Kreise Marienburg des Regierungsbezirks Oanzig festzustellen, ertheilen Wir
diesem Flecken, nach Anhörung der im Jahre 1858. zum Provinziallandtage
versammelt gewesenen Stände des Königreichs Preußen, folgendes Statut:
S. 1.
Den Gemeindebezirk des Fleckens bilden alle diejenigen Grundstücke,
welche demselben bisher angehört haben, mit Einschluß des Grundstücks von
39 Culm. Morgen Land, welches unter dem Namen der Tiegenhöfner Weide
durch de Gemeinde Tiegenhof von dem Erbpachtsgute Tiegenhof erworben
worden ist.
Alle Einwohner des Fleckens gehören dem Gemeindebezirke an, und als
solche werden alle diejenigen angesehen, welche innerhalb des Gemeindebezirks
ihren gesetzlichen Wohnsitz haben. ·
g.
Alle Einwohner des Gemeindebezirks sind zur Mitbenutzung der oͤffent-
lichen Gemeindeanstalten des Fleckens berechtigt und zur Eheinaßme an den
Gemeindelasten nach WVorschrift der Gesetze verpflichtet.
Jahrgang 1861. (Nr. 5312.) 12 H.
Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1861.