Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 3. 
Die Gemeinde als Korporation verwaltet ihre Angelegenheiten selbststän- 
dig G. 9. der Städte-Ordnung). 
KS. 4. 
Die Gemeindeangelegenheiten werden geleitet: 
1) durch die Gemeindeverordneten in ihrer Gesammtheit als beschließende 
Versammlung, bestehend aus neun Mitgliedern; 
2) durch einen kollegialischen Gemeindevorstand, bestehend aus drei Mitglie- 
dern, und zwar einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Derselbe führt 
die Verwaltung und vertritt die Gemeinde nach Außen hin. 
K. 5. 
Jeder selbstständige unbescholtene Einwohner hat das Recht zur Theil- 
nahme an der Wahl der Gemeindeverordneten, sowie die Befähigung zur Ueber- 
nahme unbesoldeter Aemter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindever= 
tretung, wenn er seit einem Jahre 
1) Einwohner des Fleckens ist, 
2) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
3) die ihn betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat, und außerdem 
4) entweder 
-a) ein Wohnhaus im Gemeindebezirke besitzt, oder 
b) ein siehendes Gewerbe als Haupt-Erwerbsquelle betreibt, oder 
) zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt ist, oder 
2)0 an Klassensteuer einen Jahresbetrag von mindestens vier Thalern 
entrichtet, exkl. Zuschlag. 
S. 6. 
Zum Zwecke der Wahl der Gemeindeverordneten werden die stimmfahi- 
gen Gemeindemitglieder nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direk- 
ten Steuern — Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und Staats-Abgaben — 
in drei Abtheilungen getheilt. 
Die erste Abtheilung besteht aus der Jahl derjenigen, auf welche die höch- 
sten Betrage bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammebetrages der Steuern 
aller Stimmfähigen fallen. Die zweite Abtheilung reicht bis zum zweiten Drit- 
tel aller Gesammtsteuern, und die übrige Zahl der Mindesisteuernden bildet die 
dritte Abtheilung. " 
In
	        
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