Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehoͤrt auch derjenige, 
deisen Steuerberag nur theilweise in das erste beziehungsweise zweite Drit- 
tel fällt. - 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Gemeindeverordneten, ohne dabei 
an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. 
Eine Liste der Stimmfähigen wird von dem Gemeindevorstande geführt 
und alljährlich bis zum 15. November berichtigt. Vom 15. bis 30. Abvem- 
ber wird diese Liste an einem zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale offen 
gelengr und kann jedes Gemeindemitglied während dieser Vet gegen die Richtig- 
eit derselben Einwendung erheben. « 
Die Wahlen finden regelmaͤßig in der ersten Haͤlfte des Dezembers im 
Gemeindelokale statt, und werden die in der Liste verzeichneten Waͤhler von 
dem Gemeindevorstande wenigstens acht Tage vorher zu einer bestimmten Stunde 
schriftlich eingeladen. 
Der Wahlvorstand besteht aus einem Mirgliede des Gemeindevorstandes 
und zwei von der Gemeindeverordneten-Versammlung gewählten Beisitzern. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll. 
erklären, wem er seine Stimme geben will. Wird bei dieser Wa die erfor- 
derliche absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so stellt der Wahlvorstand die 
Namen derjenigen Personen, welche nächst den Gewählten die meisten Stimmen 
erhalten haben, soweit zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählen- 
den Mitglieder erreicht wird. Von diesen sind bei nochmaliger Wahl diejeni- 
gen, welche die meisten Stimmen haben, als gewählt zu betrachten, auch wenn 
die Wiotute Mehrheit nicht erreicht ist. ei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos. 
Die dritte Abtheilung wählt zuerst, die erste zuletzt. 
SK. 7. 
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei 
Jahre scheidet ein Driktel aus und entscheidet die ersien beiden Male das Loos. 
Werden Mitglieder der Gemeindeverordneten-Versammlung zum Gemeindevor= 
stande gewählt, so treten diese aus ihrer bisherigen Stellung und es findet eine 
Neuwahl zur Ergänzung der Gemeindeverordneten-Versammlung statt. Die 
Wahl gilt nur für die Dauer der noch nicht abgelaufenen Wahlperiode der 
Ausscheidenden. 
Nach jeder regelmäßig alle zwei Jahre stattfindenden Ergänzung der 
Gemeindeverordneten nehmen dieselben in ihrer nächsten Versammlung die Neu- 
wahl ihres Vorsitzenden, Schrifrführenden und deren Stellvertreter vor. 
4 
g. 8. 
Die Gemeindeverordneten-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr 
(Nr. 5312.) 12“. als
	        
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