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(Nr. 5313.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1861., betreffend die Bestätigung der von
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft beschlossenen AbT#nderung des F. 10.
ihres Statuts und die Bildung eines Erneuerungsfonds für ihr Unter-
nehmen.
N die Thüringische Eisenbahngesellschaft in ihrer Generalversammlung
vom 13. August v. J. die Bildung eines Erneuerungsfonds für ihr Unterneh-
men und demgemäs die Abänderung des F. 10. ihres unterm 20. August 1844.
bestätigten Statutes (Gesetz-Sammlung für 1844. S. 419.) beschlossen hat,
will Ich dazu Meine Genehmigung ertheilen und den nebst Anlage wieder bei-
gefügten Nachtrag zum Gesellschaftsstatute hiermit bestätigen.
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem Nachtrage zum Gesellschaftsstatute durch
die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 10. Januar 1861.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bernuth.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Justizminister.
Nachtrag
zum
Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
S. 1.
Der K&. 10. des Statuts der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird
hiermit aufgehoben. An dessen Stelle treten folgende Bestimmungen:
g. 2.
Für das Thüringische Eisenbahnunternehmen wird
1) ein Reservefonds und
2) ein Erneuerungsfonds
gebildet.
(Nr. 3313.) g. 3.