Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5313.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1861., betreffend die Bestätigung der von 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft beschlossenen AbT#nderung des F. 10. 
ihres Statuts und die Bildung eines Erneuerungsfonds für ihr Unter- 
nehmen. 
N die Thüringische Eisenbahngesellschaft in ihrer Generalversammlung 
vom 13. August v. J. die Bildung eines Erneuerungsfonds für ihr Unterneh- 
men und demgemäs die Abänderung des F. 10. ihres unterm 20. August 1844. 
bestätigten Statutes (Gesetz-Sammlung für 1844. S. 419.) beschlossen hat, 
will Ich dazu Meine Genehmigung ertheilen und den nebst Anlage wieder bei- 
gefügten Nachtrag zum Gesellschaftsstatute hiermit bestätigen. 
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem Nachtrage zum Gesellschaftsstatute durch 
die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 10. Januar 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bernuth. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Justizminister. 
Nachtrag 
zum 
Statut der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Der K&. 10. des Statuts der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird 
hiermit aufgehoben. An dessen Stelle treten folgende Bestimmungen: 
g. 2. 
Für das Thüringische Eisenbahnunternehmen wird 
1) ein Reservefonds und 
2) ein Erneuerungsfonds 
gebildet. 
(Nr. 3313.) g. 3.
	        
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