Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 3. 
Der Reservefonds ist bestimmt zur Deckung etwaiger durch außerordent- 
liche Faͤlle entstandener Ausgaben, sowie zur Tragung der Kosten fuͤr Vermeh- 
rung der Betriebsmittel, der Erneuerungsfonds dagegen zur Bestreitung der 
Kosten der Erneuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile 
des Oberbaues der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneue- 
rung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller Art. 
K. 4. 
Zu den Erneuerungen sind #u rechnen: 
a) bei den Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, 
Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer 
Wasserbehälter und Bremsen, 
b) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Koupees. 
. 5. 
Der Reservefonds wird mit einem Maximalbetrage von 100,000 Rthlrn. 
ausgestattet. Die Zinsen desselben fließen in die Betriebskasse. 
S. 6. 
Sobald der Reservefonds einen geringeren Bestand als 100,000 Rehlr. 
nachweist, müssen demselben aus der Betriebskasse so lange Zuschüsse gewährt 
werden, bis dessen ursprüngliche Höhe erreicht ist. Das Maximum dieses Zu- 
schusses wird für Ein Jahr auf ein zehntel Prozent des Stammaktien-Kapi- 
tals, also auf 9000 Rehlr. festgesetzt, insofern nicht die Gesellschaftsvorstände 
mit Genehmigung der hohen Staaksregierungen eine Erhöhung dieser Summe 
für nothwendig erachten. 
K. 7. 
Zu dem Erneuerungsfonds ist außer dem jährlichen Erlös aus dem Ver- 
kaufe der alten Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel vom 1. Ja- 
nuar 1801. ab jährlich ein dem Bedürfnisse entsprechender Beitrag aus den 
Betriebseinnahmen zu gewähren, und zwar nach Prozentsätzen * 
-a) auf den Werth der Schienen und Schwellen, 
b) auf den Werth der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen. 
g. 6. 
Die Zinsen von den Kapitalien des Erneuerungsfonds fließen in die Be- 
triebskasse. 
F. 9.
	        
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