Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5315.) Privilegium wegen Emission von 3,000,000 Thalern Prioritäts -Obligationen 
der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft. Vom 28. Januar 1861. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen 2c., 
Nachdem die Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft in der] Generalver- 
sammlung vom 8. Januar 1861. beschlossen Fr Behufs des Ausbaues und 
der Ausrüstung der Bahn eine zweite Prioritäts -Anleihe bis zur Höhe von 
3,000,000 Thalern durch Ausgabe auf den Inhaber lautender Prioritäts-Obli- 
ationen zu kontrahiren, haben Wir durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
Zustimmung hierzu gewährt und in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. (Gesetz-Sammlung für 1833. S. 75.) zur Emission der er- 
wähnten Prioritäts-Obligationen der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft unter 
nachstehenden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilt. 
S. 1. 
Die Obligationen im Gesammtbetrage bis zu 3,000,000 Thalern werden 
unter der Beseichnun „Priorikkts-Obligationen der Rhein-Nahe Eisenbahn- 
Gesellschaft II. Emission“ nach dem anliegenden Schema A. in Apoints von 
1000 Thalern oder 1750 Gulden Süddeutscher Währung unter den Nummern 
1. bis 1000., in Apoints von 500 Thalern oder 875 Gulden unter den Num- 
mern 1001. bis 3000., in Apoints zu 100 Thalern oder 175 Gulden unter 
,den Nummern 300 1. bis 13,000., stempelfrei ausgefertigt und mit Zinskupons 
nach dem Schema B., sowie mit einem Talon nach dem Schema C. versehen. 
Die Obligationen werden mit der autographischen Unterschrift zweier 
Mitglieder der Direktion versehen und von dem Rendanten der Direktionskasse 
eigenhändig unterschrieben. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses 
Miwilegium abgedruckt. 
Die Zinskupons werden mit dem Faksimile der Direktion versehen und 
von einem Beamten derselben ausgefertigt. 
Den Obligationen wird die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre 
nebst einem Talon zur Empfangnahme der zweiten Kuponsserie beigegeben. 
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vor- 
heriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zinsku- 
pons ausgereicht. Oie Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — 
durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Kupons quittirt 
wird — sofern nicht von dem sich als solcher legitimirenden Inhaber der Obli- 
ation vorher bei der Direktion schriftlich Widerspruch dagegen erhoben wird. 
m Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber 
der Obligation. 
K. 2.
	        
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