gationen durch die öffentlichen Blätter jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu
ündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.
g. 4.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem im
K. 17. der Statuten der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Sammlung
für 1856. S. 790.) vorgeschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und dem-
nächst ersetzt.
C. 5.
Die Nummemn der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jahren, von dem
Fälligkeitstermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs der
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche
nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlö-
sung vor Pseigt werden, sind werthlos und werden als solche von der Direktion
demnächst öffentlich bekannt gemacht.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtungen
mehr, doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Be-
schlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden.
K. 6.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Beträge nebst den falligen Zinsen Glaäubiger der Rhein-Nahe Eisen-
bahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht
vor den Stammaktien, sowie mit Vorbehalt der Hypothek und der Vosrecht,
welche den Inhalts des Privilegll vom 18. Juli 1859. kreirten Prioritäts-=
Obligationen eingerdumt sind, eine Hypothek an der Rhein-Nahe Eisenbahn.
Für die Zahlung der Zinsen haftet der Reinertrag der Bahn, unbescha-
det jedoch des Vorzugsrechts der Inhaber der früher emittirten Prioritäts=
Obligationen.
Soweit für die Zahlung der Zinsen der Prioritäts-Obligationen II. Emis-
sion nachträglich die Garantie des Staates eintreten möchte, werden die Obli-
gationen demgemäß mit einem Garantiestempel versehen werden.
S. 7.
Die Inhaber der Prioritats-Obligationen sind nicht befugt, die Jählung
er