Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im 
§. 3. enthaltenen Amortisakionsbestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zinskupons länger als 
drei Monate unberichtigt bleiben; 
b)) wenn die im F. Z. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In dem Falle zu a. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das 
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem dieser Fall eintritt, zurückgefor- 
dert werden, und zwar bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons. 
In dem unter b. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hatte stattfin- 
den sollen. 
In allen Fallen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche In- 
berugeung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu 
assen. 
K. 8. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in die im F. 21. der Statuten der Rhein-Nahe Eisenbahngesell- 
schaft (Gesetz-Sammlung für 1856. S. 791.) bezeichneten Blätter eingerückt 
werden. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so bestimmt die Direktion mit Ge- 
nehmigung Unseres Handelsministeriums dasjenige Blatt, welches an dessen 
Stelle treten soll. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile-- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Prioritäts-Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1861. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
(Nr. 5315.) A.
	        
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