Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

A. 
Rhein-Nahe Eisenbahn-Obligation 
II. Emission ..... 
über .. . .. Thaler oder Gulden Süddeutscher Währung. 
Ingaber dieser Obligation hat einen Antheil von .......... Thalern Preußisch 
Kurant oder .. . .. . . . . . Gulden Suͤddeutscher Waͤhrung an der mit Allerhoͤchster 
Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums ge- 
machten Anleihe der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft. 
Die Zinsen mit vier und einem halben Prozent für das Jahr sind gegen 
die am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahlbaren halbjahrigen Zinskupons 
zu erheben. 
Saarbrücken, den. #teon 18. 
Königliche Eisenbahn-Direktion. 
(L. S) 
Der Rendant. 
(Unterschrift.) 
Mit dieser Obligation sind, fuͤr den Zeitraum vom 1. Juli 1861. an 
gerechnet, zwanzig halbjährige Zinskupons Nr. 1. bis 20. nebst einem Talon 
ausgegeben. 
Die Ausgabe der zweiten Serie von Kupons erfolgt an den Inhaber 
des Talons gemäß F. 1. des Privilegiums.
	        
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