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der Koͤniglichen Tegiemg zu Marienwerder, sowie im Culmer Kreisblatte und
im Preußischen Staats-Anzeiger.
Bis 8 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 26. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezem-
ber bis 3. Januar des darauf folgenden Jahres, von heute an gerechnet, mit
fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Ninhri mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der PHeis-Kammunzlkasse in Culm, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zur ckzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzakilungeremmee nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah-
ren nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen gfols nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. S#. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Culm.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amorkisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh-
rigen Virlchrungsfril bei der -reisverwaltung anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der chuldperschreihung oder sonst in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Jinskupons gegen Quiktung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Fur die weitere Zeit werden
Finseupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Galm egen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei-
edruckten Talons. eim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
ger neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Umer-
schrift ertheilt.
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Die ständische Kommission für den Chausseebau im
« Culmer Kreise.
(r. 5316.) 14* Pro-