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die der Gemeinde gesetzlich obliegende Krankenhilfe für einen Dienstboten, somit ein öffentlichrechtliches
Verhältniß
Leistung aus Irrthum oder ohne Verpflichtungsgrund kann wie in civilrechtlichen Verhältnissen
so auch im Verwaltungsgebiete vorkommen; über die Zuständigkeit für den darauf gestützten
Anspruch entscheidet dabei immer die rechtliche Natur des Geschäftes, welches aus Irrthum oder
ohne Grund vorgenommen wurde.
Da das hier in Frage stehende Geschöft, wie gezeigt, öffentlich-rechtlicher Natur war, so“
ist auch die Zuständigkeit der Verwaltungsbebörde begründet
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am dreißigsten
Juni achtzehnhundert fünf und siebzig, wobei zugegegen waren: Präsident Dr. von Neumayr,
Ministerialrath von Bezold, Nath am obersten Gerichtshofe Braun, Ministerialrath
von Pummerer, Nath am obersten Gerichtshofe Dr. Anton von Langlois, Ministerialrath
von Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl, Generalstaats#mwalt
von Haubenschmied und Untergerichtsschreiber Mayerhofer.
Unterschrieben sind:
Dr. v. Neumayr.
Mayerhofer.