Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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die  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegende  Krankenhilfe  für  einen  Dienstboten,  somit  ein  öffentlichrechtliches
  Verhältniß

Leistung  aus  Irrthum  oder  ohne  Verpflichtungsgrund  kann  wie  in  civilrechtlichen  Verhältnissen
  so  auch  im  Verwaltungsgebiete  vorkommen;  über  die  Zuständigkeit  für  den  darauf  gestützten
Anspruch  entscheidet  dabei  immer  die  rechtliche  Natur  des  Geschäftes,  welches  aus  Irrthum  oder
ohne  Grund  vorgenommen  wurde.

Da  das  hier  in  Frage  stehende  Geschöft,  wie  gezeigt,  öffentlich-rechtlicher  Natur  war,  so“
ist  auch  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbebörde  begründet

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  öffentlicher  Sitzung  des  obersten  Gerichtshofes  am  dreißigsten
  Juni  achtzehnhundert  fünf  und  siebzig,  wobei  zugegegen  waren:  Präsident  Dr.  von  Neumayr,
  Ministerialrath  von  Bezold,  Nath  am  obersten  Gerichtshofe  Braun,  Ministerialrath
  von  Pummerer,  Nath  am  obersten  Gerichtshofe  Dr.  Anton  von  Langlois,  Ministerialrath
  von  Heckenlauer,  Rath  am  obersten  Gerichtshofe  Dirrigl,  Generalstaats#mwalt
von  Haubenschmied  und  Untergerichtsschreiber  Mayerhofer.

Unterschrieben  sind:
Dr.  v.  Neumayr.

Mayerhofer.