Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Rheinprovinz, Regierungsbezirk Trier. 
Obligation 
des Saarburger Kreises 
Littr.. M .... 
A# Grund des untrn . .. bestätigten Kreistagsbeschlusses 
vom 27. September 1860. wegen Aufnahme einer Schuld von 75,000 Tha- 
lern bekennt sich die ständische Kommission für den Bau eines Zugangsweges 
nebst Brücke über die Saar von Saarburg nach dem Bahnhofe zu Beurig für 
Rechnung des Saarburger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden 
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer 
Schuld von. Thalern Preußisch Kurantk, welche für den Kreis kontrahirt 
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 75,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1864. ab allmalig innerhalb eines Zeitraumes von fünf und dreißig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
einem und einem sechstel Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den 
getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab in dem 
Monate Oktober jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, döffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtöblatte 
der Angichen Regierung zu Trier, der Trierschen Zeitung, sowie in der Trier- 
schen Volkszeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von beute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gahe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
(Nr. 5330.) 107 bei
	        
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