Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Statuten 
der Bergbau= und Hütten-Aktiengesellschaft zu Stolberg am Harz. 
Titel I. 
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
- 
Vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung und in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. November 1843. wird zwischen den unterzeichneten Personen 
und allen denjenigen, welche sich durch Erwerbung von Aklien betheiligen, eine 
Aktiengesellschaft gebildet. Sie führt den Namen: 
„Bergbau= und Hütten-Aktiengesellschaft zu Stolberg am Harz.“ 
g. 2. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und ihr Domizil zu Stolberg am Harz 
und ihren Gerichtsstand bei der Königlichen Gerichtskommission zu Stolberg 
am Harz resp. dem Königlichen Kreisgericht zu Sangerhausen. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, anfangend 
mit dem Tage der landesherrlichen Genehmigung. 
Die Generalversammlung kann in der durch §. 19. bestimmten Weise 
eine Verlängerung der Dauer der Gesellschaft beschließen. Dieser Beschluß 
bedarf der landesherrlichen Genehmigung. 
Titel II. 
Zweck der Gesellschaft. 
g. 4. 
Die Gesellschaft bezweckt: 
1) die Ausbeutung des durch Muthung und Verleihung oder unter anderem 
Rechtstitel erworbenen Bergwerks-Eigenthums; 
2) das
	        
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