Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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2) das Aufsuchen, Erwerben und Benutzen von Fossilien aller Art, ohne 
Unterschied, ob solche zum Bergwerksregale gehoͤren oder nicht; 
3) die Darstellung von Metallen und Huͤttenprodukten aller Art, auf ihren 
Huͤttenwerken; 
4) den Verkauf der gewonnenen Fossilien und der erzeugten Metalle und 
Hüttenprodukte, entweder in ihrem rohen Zustande oder nach weiterer 
Verabredung und Verfeiverung. Die gesellschaftliche Thätigkeit erstreckt 
sich auf die Stolbergschen Grafschaften einschließlich der Grafsschaft 
Hohnstein, Hannoverschen Antheils, und auf die ganze Provinz Sachsen. 
Titel III. 
Grundkapital, Aktien, Aktio naire. 
K. 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus 
Vierhundert fünf und siebenzig tausend Thalern 
Preußisch Kurant, eingetheilt in Viertausend siebenhundert funfzig Aktien, eine 
jede zu Einhundert Thalem. 
S. 6. 
Die Aktien sind auf jeden Inhaber lautend und werden nach dem bei- 
liegenden Formulare A. ausgefertigt. Die Aktien werden mit fortlaufenden Num- 
mern von 1. bis 4750. buchstäblich versehen, von zwei Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes und vom Generaldirektor unterzeichnet und in das Aktienbuch 
der Gesellschaft eingetragen. 
Mit jeder Aktie werden für fünf Jahre Dividendenscheine nach beiliegen- 
dem Formulare B. mit Talon ausgegeben. 
K. 7. 
Die Aushändigung der Aktien erfolgt gegen Rückgabe der Interims- 
—— und die Uebertragung durch einfache Auslieferung des Aktiendo- 
ments. 
Ein jeder Aktienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und die 
von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu übertragen befugt, er bleibt 
aber für den vollen Bekrag des von ihm Fezeisnete Aktienkapitals verpflichtet, 
und kann von dieser Verbindlichkeit vor einer Einzahlung von vierzig Prozent 
Jahrgang 1861. (Nr. 5332.) 17 gar
	        
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