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gar nicht, nach Einzahlung der vierzig Prozent nur durch Beschluß des Ver-
waltungsrathes der Gesellschaft befreit werden.
Die Nichtizeei der Unterschriften unter den Cessionen ist die Gesellschaft
zwar zu prüufen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
g. 8.
Jede Aktie ist untheilbar und kann nur durch Eine Person vertreten werden;
es müssen daher mehrere Repräsentanten oder Rechtsnachfolger eines Aktionairs
zusammen durch Eine Person ihre Rechte wahrnehmen lassen. Der Inhaber
einer Aktie ist nur für den darin ausgesprochenen Betrag und event. für die
Konventionalstrafe (F. 11.) haftbar.
S. 9.
Jeder Aktionair nimmt als solcher, soweit es sich um die Erfüllung sei-
ner Verpflichtungen gegen die Gesellschaft handelt, Domizil in Stolberg oder
Sangerhausen.
Alle Insinuationen erfolgen gültiger Weise an die in diesem Domizil
wohnende, von ihm zu bestimmende Person, oder an das in diesem Domizil be-
legene, von ihm zu bestimmende Haus, und in Ermangelung der Bestimmung
—*N2* oder eines Hauses auf dem Sekretariate der Gerichtskommission zu
tolberg.
K. 10.
Gehen Aktien oder Interimsquittungen verloren, so werden dem Eigen-
thümer derselben an Stelle der verlorenen neue Dokumente ausgefertigt, sobald
die ersteren den gesetzlichen Vorschriften gemaß mortifizirt sind.
Dividendenscheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; es
soll joboch demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf
der Verjährungsfrist bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehab-
ten Besitz durc Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise dar-
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis
dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine ausgezahlt werden.
Gehen Talons verloren, so steht dem Inhaber der Akrien die rechtliche
Vermuthung zur Seite, daß er zur Erhebung der neuen Kupons berechtigt sei;
er ist indeß verpflichtet, dem Verwaltungsrathe schon vor dem Termine, bis zu
welchem eine neue Serie Dividendenscheine ausgegeben wird, schriftlich davon
Anzeige zu machen.
Wenn der Inhaber einer oder mehrerer Aktien vor Auslieferung der
neuen Kupons der Verabfolgung derselben an den Präsentanten des Talons
ei