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Die Legitimation des Verwaltungsrathes erfolgt durch gerichtliche oder
notarielle Ausfertigung des Wahlaktes.
Die Stellung eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes ist durch den
Beschluß der Generalversammlung widerruflich.
Der Verwaltungsrath wird alle zwei Jahre zum Theil erneuert, indem
nach Ablauf von zwei Jahren die zwei altest Gewählten, nach Ablauf von
wiederum zwei Jahren die demnach zwei Aeltesten und nach abermals zwei
Jahren die letzten drei Mitglieder ausscheiden.
Die Rähhenfolge des Ausscheidens der Mitglieder des ersten ordentlichen
Verwaltungsrathes, d. h. des nach F. 42. im September 1861. zu wählenden,
wird durch das Loos bestimmt.
Die ausgeschiedenen Virgliede sind wieder waͤhlbar. Erledigt sich in
außerordentlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, so
wird dieselbe provisorisch von den uͤbrigen Mitgliedern des Verwaltungsrathes
aus den Aktionairen besetzt.
Ueber eine solche Wahl ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll
aufzunehmen und bildet die Ausfertigung dieses Protokolls die Legitimation des
gewählten Mitgliedes.
Der Verwaltungsrath hat aber die von ihm getroffene Wahl der näch-
sten Generalversammlung vorzulegen, von welcher die definitive Wiederbesetzung
durch Wahl ausgeht; das auf diese Weise gewählte Mitglied des Verwaltungs-
rathes übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen des-
jenigen, den es vertritt, aufgetb haben würden.
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, seien sie ordentlich,
außerordentlich oder provisorisch gewählt, sind durch die Gesellschaftsblätter be-
kannt zu machen.
g. 23.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens dreißig Aktien
eigenthümlich besitzen oder binnen sechs Wochen nach der Wahl erwerben.
Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hbinterlegt und bleiben, so
lange die Funktionen des Inhabers als Mitglied des Verwaltungsrathes
dauern, unveräußerlich. Sie dienen der Gesellschaft als Kaution oder Pfand
für zebz woir das Mitglied aus seiner Amtsführung haftbar oder verant-
wortlich ist.
K. 24.
Der Verwaltungsrath ernennt von seinen Mitgliedern durch geheimes
Skrutinium einen Vorstoenden und einen Stellvertreter auf ein Jahr. Uber
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