Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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den Wahlakt wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen und 
dem Vorsitzenden und Stellvertreter eine Ausfertigung seiner Wahl, welche ihm 
zu seiner Legitimation dient, ertheilt. 
Die Namen des Vorsitzenden und des Stellvertreters werden durch die 
Gesellschaftsblaͤtter bekannt gemacht. 
G. 25. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich mindestens jedes QOuartal und 
außerdem auf besondere Einladung des Vorsitzenden, welche dieser auch erlassen 
muß, wenn drei Mitglieder darauf schriftlich antragen. 
Ort der Versammlung ist in der Regel das Geschäftslokal in Stol- 
berg a. H. Ausnahmsweise kann jedoch von dem Vorsitzenden ein anderer 
Ort dazu bestimmt werden. 
Die Beschlüsse desselben werden nach absoluter Stimmenmehrheit der an- 
wesenden Mitglieder gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diejenige 
des Vorsitzenden. Ergiebt sich bei einer Wahl innerhalb des Verwaltungs- 
rathes nicht eine absolute Stimmenmehrheit, so werden diejenigen beiden Kan- 
didaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl ge- 
bracht, bei dann etwa eintretender Gleichheit der Stimmen entscheidet unter 
ihnen das Loos. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von min- 
destens drei Mitgliedern erforderlich. 
g. 26. 
Der Verwaltungsrath kann einzelne seiner Mitglieder zur Besorgung 
besonderer Geschafte unter Ausstellung einer Spezialvollmacht delegiren. Eine 
solche Subsiitution kann er auch Beamten der Gesellschaft ertheilen. 
S. 27. 
Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühewaltung während der Bau- 
eit die Reisekosten und sonstige baare Auslagen, und sobald ein geregelter 
etrieb eingetreten, eine Tantieme von fünf Prozent zur gleichmäßigen Ver- 
lheilung. 
G. 28. 
Der Verwalltungsrath ist der Repräsentant der Gesellschaft und vertritt 
dieselbe in allen Beziehungen gegenüber dritten Personen, selbst für die Fülle, 
Jahrgang 1861. (Nr. 5332.) 18 wo
	        
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