Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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lassung bei der Generalversammlung anzutragen. Die Entlassung wird durch 
die Generalversammlung, nachdem der Generaldirektor, insofern er anwesend, 
zur Vertheidigung aufgefordert ist, ausgesprochen, wenn wenigstens drei Viertel 
der amwesenden Aktionaire dem desfallsigen Beschlusse beitreten. Eine solcher- 
gestalt ausgesprochene Entlassung des Generaldirektors hat zur Folge, daß alle 
demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besol- 
dung, Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. 
Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht 
oder Bestallung. Der Verwaltungsrath bestimmt dessen Besoldung und die 
Höhe der von ihm zu stellenden Kaution. 
K. 31. 
Der Generaldirektor ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Ver- 
waltungsrathes beauftragt, setzt denselben über die Vagr aller Geschäftsangele- 
genheiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Ernennung, Kündigung 
und Absetzung der Angestellten und Agenten der Gesellschaft. Er uncerzeichnet 
die Korrespondenz, ist befugt, Zahlungen für die Gesellschaft anzunehmen und 
gültig darüber zu quittiren. 
Verträge abzuschließen ist der Generaldirektor ohne Vollmacht an sich 
nicht befugt, jedoch kann er vom Verwaltungsrathe hierzu generell oder speziell 
ermächtigt werden, auch versieht er sonst alle Geschäfte, die ihm durch den 
Verwaltungsrath speziell und durch Vollmacht übertragen werden. 
g. 32. 
Der Generaldirektor ist berathendes Mitglied des Verwaltungsrathes; 
es steht demselben frei, in wichtigen und schwierigen Faͤllen den Zusammentritt 
des Verwaltungsrathes bei dem Vorsitzenden zu beantragen und ist letzterer 
verpflichtet, eine Versammlung zu berufen. 
g. 33. 
Der Generaldirektor muß wenigstens funfzig Aktien der Gesellschaft 
besitzen, die er bei dem Verwaltungsrathe als Kaution niederlegt; etwa 
außerdem noch zu stellende Bürgschaft bleibt den Bestimmungen des Verwal- 
tungsrathes überlassen. 
K. 34. 
Bei Krankheit oder Verhinderung des Generaldirektors übernimmt auf 
(Nr. 5332.) 18“ Vor-
	        
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