Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Demnächst werden von dem Reingewinn fünf Prozent für den Verwal- 
tungsrath G. 27.) abgezogen. 
Der Rest wird als Dividende unter die Aktionaire vertheilt. 
Die Zahlung der Dividende erfolgt jährlich am 2. Januar gegen Aus- 
händigung der Dividendenscheine zu Händen des Inhabers derselben. Die Di- 
videnden sind an der Gesellschaftskasse in Stolberg a. H. und bei den Bank- 
häusern, welche der Verwaltungsrath noch sonst bestimmen und bekannt machen 
wird, zu erheben und zahlbar. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft, falls sie inner- 
halb fünf Jahren von dem bestimmten Zahlungstage nicht erhoben werden. 
Titel VII. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
G. 37. 
Außer dem im F. 11. vorgesehenen Falle sollen alle Streitigkeiten zwischen 
den Aktionairen und der Gesellschait mit Ausschließung des Rechtszweges durch 
zwei von den Parteien zu erwählende Schiedsrichter geschlichtet werden. Kön- 
nen sich diese Parteien über die Wahl des Schiedorichters nicht eirigen, so er- 
nennt jede Partei den ihrigen. 
Verzögert eine Partei, nachdem ihr in diesem Falle von dem Gegner 
die Wahl notaniell oder gerichtlich angezeigt worden st, die Wahl des ihrigen 
länger als vier Wochen, so ist der fleißigere Theil zur Ernennung beid##e#r Schieds- 
richter berechtigt. 
Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennit der Di- 
rektor des Kreisgerichts zu Sangerhausen, oder in dessen Abwese nheit oder 
Behinderung das älteste der anwesenden Mitglieder des Königlich en Kreis- 
gerichrerche egiums einen Obmann, dem die Entscheidung zusteht. (Zegen den 
usspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns findet 1# Rechte mitttel statt, 
ausgenommen die Fälle der Nichtigkeit nach G# 172. ff. Titel 2. Theil I. der 
Allgemeinen Gerichts-Ordnung. 
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Jahl bei der St ceitfrage sein 
mag, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen ge- 
meinschaftlichen Bevollmächtigten zu Sangerhausen oder Stolbe'"g zu bezeich- 
nen, welchem alle prozessualischen Verhandlungen und Verfügu Üengen in einem 
einzigen Eremplar mitgetheilt werden. Geschieht solches nicht, damn erfolgt 
. Tusimuation rechtsgültig auf dem Sekretariate der Gerichtskommeission zu 
Stolberg. 
(Ar. 5332. Titel
	        
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