Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5338.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen 
des Fürstenthumer Kreises im Betrage von 200,000 Thalern III. Emis- 
sion. Vom 28. Januar 1861. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Fürstenthumer Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 30. Januar und 11. Mai 1852., sowie vom 26. Juli 1855. be- 
schlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chaussee- 
bauten weiter erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, 
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf 
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger 
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 200,000 Thalern 
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch 
der Schuldner ctwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des 
Geseges vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage 
von 200,000 Thalern, in Buchstaben: zweihundert tausend Thalern, welche in 
folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 1000 Thaler, 
500 
70,00 „ - 
70,000 - 2100 - 
20,000 50 
10,00 f - 25 
200,000 Thaler, 
nach anliegendem Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1862. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro- 
zent des Kapirals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan- 
desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Pro-
	        
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