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bei der Kreis-Kommunalkasse in Cöslin, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsenkirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu geßorigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapicale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die sneihald vier Jah-
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsien des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. G. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cöslin.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh-
rigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statrgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schulwerschreidung oder sonst in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbja4hrige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Cöslin Hegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons —7 die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Coͤslin, den 18..
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Fürstenthumer Kreise.
Pro-