Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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bei der Kreis-Kommunalkasse in Cöslin, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsenkirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu geßorigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapicale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die sneihald vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsien des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. G. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cöslin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statrgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schulwerschreidung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbja4hrige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Cöslin Hegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons —7 die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Coͤslin, den 18.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Fürstenthumer Kreise. 
  
Pro-
	        
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