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(Nr. 5339.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobliga-
tionen des Schivelbeiner Kreises im Betrage von 16,000 Thalern. Vom
28. Januar 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc.
Nachdem von den Kreisständen des Schivelbeiner Kreises auf den Kreis-
tagen vom 2. März und 4. Juni 1859. beschlossen worden, die zur Ausführung
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons
versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenom-
menen Betrage von 16,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen
weder im Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern ge-
funden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 16,000 Thalern, in Buchstaben:
sechszehn kausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
12,000 Thaler à 100 Thaler,
3,000 : à 50 -
1,000- à 25
1°,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent schrüich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1862. ab mit wenigstens sährich zwei Pro-
ent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan-
esherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenchums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenmtniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. -
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin.
Pro-