Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Provinz Pommern, Negierungebezirk Cöelin. 
Obligation 
des Schivelbeiner Kreises 
Littr. W 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom 
2. Maͤrz und 4. Juni 1859. wegen Aufnahme einer Schuld von 16,000 Thalern 
bekennt sich die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Schivelbeiner 
Kreises Namens des Kreises durch diese, fuͤr jeden Inhaber guͤltige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern 
Preußisch Kourant nach dem bestehenden Münzfuße, welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 16,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1862. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten TAgungsfonoe 
von wenigstens zwei Prozent jährlich. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862. ab in dem 
Monate April jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Rummn und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, bffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs 
und drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats-Anzeiger, 
dem Amtsblatte der Königlichen Regirungen zu Cöslin und Stettin und dem 
amtlichen Organ der Kreisbehörde zu Schwelbein. 
Bis z dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Okkober, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
Habe der ausgegebenen JZinskupons, beziehungsweise dieser Schudverschreidung 
ei der Kreis-Chausseebaukasse in Schivelbein, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeicstermins folgenden Zeit. 
Jahreenz 1861. (Nr. 5339) 21 Mit 
 
	        
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