Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 164 — 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstig Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Duͤngung ꝛc. bleibt den Eigenthuͤmern uͤber- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabel den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch koͤnnen sie die 
Ausfuͤhrung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwaͤrter des Verbandes 
fuͤr ihre Rechnung uͤbertragen. 
K. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden so vertheilt, daß die Besitzer derjenigen Prellen welche von 
einem Haupt-Zuleitun #Sgraben ihr Wasser erhalten, die Kosten für diesen Gra- 
ben und die dazu gehbrigen Wehre und Schützen 2c. nach einem von dem bau- 
leitenden Beamten aufzustellenden Katasterauszuge aufzubringen haben. 
Hierbei sollen jedoch die bereits vorhandenen Bewässerungsanlagen in 
der Weise angemessen berücksichtigt werden, daß die Eigenthümer derselben im 
verhältnißmäßig geringeren Maaße zu den Kosten herangezogen, diese Kosten 
also nach Verhältniß des aus den neuen Anlagen entstehenden Nutzens ver- 
theilt werden. Das Beitragsverhäáltniß wird im Mangel der Einigung durch 
Entscheidung der Verwaltungsbehörden festgestellt. Der Bürgermeister setzt die 
Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers fest und läßt die Beiträge von 
den Säumigen zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt, unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten 
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugt, die nicht rechtzeitig ausgeführten Arbeiten nach einmaliger 
vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saumigen machen und die Kosten von 
demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der Wiesenvor- 
steher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre Grundstücke 
obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres Bestarren. und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkellen hier- 
E * mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
ctr. 5S. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen- 
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesses vom 238. Fe- 
bruar 1843. 
g. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.