Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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oͤffentlichen Gemeindeaͤmtern waͤhlbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese be- 
sitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteüschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. 
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegem 
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche 
dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen. 
C. 10. 
Der Vorstand hat durch ein mit Genehmigung der Orts-Polizeibehér de 
zu erlassendes und als Polizeiverordnung zu publizirendes Reglement die nöthi- 
en Bestimmungen wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der 
euwerbung und der Hünng auf den Wiesen zu treffen. Uebertretungen des 
Reglements können mit Strafen bis zu drei Thalern bedroht werden, deren Fest- 
setzung der Orts-Polizeibehörde zusteht. 
. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regieru ag in 
Arnsberg als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirths chaft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befug nifsen, 
welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
KG. 12. 
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrliicher G eneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beiged ruck- 
tem Königlichen Insiegel. genhandig und beiged ru 
Gegeben Berlin, den 18. Maͤrz 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Pückler. v. Bernut'ß. 
  
(Nr. 5345—5346.) (Nr. 5306.)
	        
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