Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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4) Unverbundenes Floßholz darf auf den Kanaͤlen nicht transportirt wer- 
den und wird nicht durch die Schleusen gelassen. 
5) Eine Schleusenkammer-Füllung Floßholz darf, soweit dies die Kanal- 
polizei-Vorschriften gestatten, aus mehreren Lagen von Hölzern, Bal- 
ken u. s. w. über einander bestehen. 
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
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(Nr. 5349.) Allerhöchster Erlaf vom 18. März 1861., betreffend die Errichtung einer Han- 
delskammer für die Bürgermeisterei Neuß im Regierungsbezirk Dässeldorf. 
A. Ihren Bericht vom 15. März d. J. genehmige Ich die Errichtung einer 
Handelskammer für die Bürgermeisterei Neuß im Regierungsbezirk Düsseldorf. 
Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Reugz. Sie soll aus fünf 
Mitgliedern bestehen, für welche eine gleiche Zahl von Stellvertretern zu wäh- 
len ist. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind 
sämmtliche Gewerbereibende der Bürgermeisterei Keuz berechtigt, welche in der 
Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten eine Gewerbesteuer von 
acht Thalern oder mehr entrichten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der 
Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von Handelskammern 
Anwendung. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 18. März 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5348—5350.) (Nr. 5350.)
	        
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