Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 178 — 
(Nr. 5354.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1864., betreffend die Gestattung einer an- 
derweiten Richtung der unter dem 16. September 1859. landesherrlich 
genehmigten Eisenbahn von den Zechen „Vereinigte Hannibal“ und „Ver- 
einigte Konstantin“ nach der in den Bahnhof Herne der Cöln-Mindener 
Eisenbahn einmündenden Kohlenbahn der Zeche „Schamrock.“ 
N# durch den Allerhöchsten Erlaß vom 16. September 1859. die Her- 
stellung und Benutzung einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisen- 
bahn von den Zechen „Vereinigte Hannibal“ und „Vereinigte Konstantin“ 
nach der in den Bahnhof Herne der Cöln-Mindener Eisenbahn einmündenden 
Kohlenbahn der Zeche „Schamrock“ genehmigt worden, will Ich hierdurch der 
jetzt projektirten anderweiten Richtung dieser Bahn nach Maaßgabe des anbei 
zurückfolgenden Manes die Genehmigung unter derselben Bedingung, wie solche 
in dem Allerhöchsten Erlaß vom 16. September 1859. angegeben, ertheilen, 
auch bestimmen, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 
3. November 1838. ergangenen Vorschriften über die Expropriation auf die 
veränderte Richtung Anwendung finden sollen. 
Berlin, den 3. April 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeicen. 
  
(Nr. 5355.) Statut für den Verband der Wiesenbesitzer in den Bahner-Wiesen zu Kruft, 
in der Land-Bürgermeisterei Andernach des Mayener Kreises. Vom 
3. April 1861. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der sogenannten Bahner-Wiesen in der Ge- 
meinde Kruft, Land-Bürgermeisterei Andernach, Kreises Mayen, nach Anhé- 
rung der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf 
Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 9., 56. 57. und des Gesetzes 
vom 11. Mai 1853. Artikel 2., was folgt: 
. 1. 
Die Besitzer der „in den Bahnerwiesen“ bei Kruft belegenen Wiesen, w 
ĩe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.