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in seinen Wiesen ohne Weiteres gestatten, und den dazu erforderlichen Grund
und Boden in der Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht
durch das an den Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder
andere zufällige Vortheile ersetzt werden sollte, ist Eneschädigung zu gewähren.
Streiiigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich
entschieden (cfr. §. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen-
brrbandes Fehort. erfolgt nach den Vorschriften des Geseges vom 28. Fe-
ruar 1843.
g. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt.
Als Ersatz fuͤr baare Auslagen und Versaͤumniß erhaͤlt jedoch der Wie-
senvorsteher jaͤhrlich pro Morgen zwei Silbergroschen.
g. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Wie-
senschoͤffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt,
drei Stimmen, und so fort für jede zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemanner mitstimmen.
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese be-
sitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Er-
kenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen
zu beobachten.
rn Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei-
nigte Wahlprotokoll.
*'
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.