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Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Mlane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters zu ver-
anlassen und dieselben zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel-
lung und Abnahme vorzulegen; '
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbfährige Grabenschau im April und November mit den Wie-
senschöffen abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen nöthig;
11 die Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Verbandes wegen Ver-
letzung dieses Statuts und des besonders dazu erlassenen Reglements bis
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen laßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen-
schöffen vertreten.
KS. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General-
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be-
sim. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land-
rathes.
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern,
daß alle Parzellen den vorschriftsmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be-
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional=
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anordnun-
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit
erweis und Geldbuße bis zu Einem —* bestraft werden.
K. 9.
Die Streitigkeiten, welche Hischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
(Fr. 5355.) spe-