Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
Eien, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Ent= und Bewässerungs- 
planes durch die Regierung (cfr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Ange- 
legenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des 
anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Worstande untersucht und 
entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die 
Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. 
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den 
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wilese be- 
sitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so“ 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteüschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. 
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen 
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche 
dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wisserungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hutung auf den Wiesen hat der Vorstand die noͤthigen Bestimmungen 
Wnt und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern 
edrohen. 
S. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in 
Coblenz als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, 
welche nach der bestehenden Gemeindeverfassung den Aufsichtsbehörden der Ge- 
meinden zusiehen. 
S. 12.
	        
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