— 188 —
g. 5.
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1867.
aus den Einkünften des Jahres 1866. beginnt und durch alljährliche Verwen-
dung von 12,500 Rthlrn. und der auf die eingelösten Obligationen fallenden
Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amorti-
sirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt, und die Aus-
zahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amorrisation gelangenden Obli-
aasbes grfolgt im Januar des nchstfolgenden Jahres, zuerst also im
ahre 1807.
Der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das
Recht vorbehalten, mit Genehmigun des Staats sowohl den Amorrisations=
fonds zu verstärken und dadurch die Tuung der Obligationen zu beschleunigen,
wie auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blatter mit sechsmonat-
licher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.
· Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Eisenbahnkommissa-
riate alljährlich ein Nachweis einzureichen.
S. 6.
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen
Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der
MRägdehurg-Dalberlädter Eisenbahngesellschaft und sind daher befugt, wegen
ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der esellschaft
und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-
aktien und der zu denselben gehbrigen Dividendenscheine zu halten; doch steht
den, in Folge des Privilegll vom 10. März 1851. ausgeschriebenen Prioritäts=
Obligationen im Betrage von 700,000 Thalern das Vorzugsrecht zu. Eine
Veräuzzerung der zum Bahnkörper gehbrigen Grundstücke ist unstatthaft, so
lange die Obligationen nicht engelbl sind. Diese Veräußerungsbeschränkung
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind-
lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhbfe etwa
an is Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden
möchten.
S. 7.
Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin
verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe der im F. 5. angeord-
neten Amortisation zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn