Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell- 
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) wenn die im F. 5. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen von a. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigung nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintrikt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons, 
zu h. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Obligation von die- 
sem Kündigüngoreche nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haätte stattfin- 
den sollen. 
g. 8. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Obligationen geschieht 
in Gegenwart zweier Mitglieder des Oirektoriums und eines protokollirenden 
Notars in einem vierzehn Tage vorher zur böffentlichen Kenntniß zu bringenden 
Termine, zu welchem den Inhabern der Obligationen der Zutritt gestartet ist. 
C. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden binnen vierzehn 
Tagen nach Abhaltung des im F. 8. gedachten Termins bekannt gemacht, die 
Auszahlung derselben aber erfolgt in Magdeburg an die Vorzeiger der betref- 
feenden Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht 
falligen Zinskupons C. 4.). 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem 
dieselbe ausgeloost, und daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelsten Obligationen werden in Ge- 
gemwart zweier Mitglieder des Oirektoriums und eines protokollirenden Notars 
verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt ge- 
macht. Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers G. 7.) 
oder in Folge einer Kündigung (G. 5.) außerhalb der planmäßigen Amortisa- 
(Nr. 5358.) tion
	        
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