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bon äeingelten Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben
ugt.
S. 10.
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind, und, der
Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von dem
rektorium der Magdeburg-Halbersiädter Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt
ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter
Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direk-
torium öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Verpflichtun-
en mehr, doch stehr der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise
ealisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
S. 11.
Die in diesem Prioilegio vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch diejenigen Blärter, welche nach §F. 72. des Statuts der Mag-
deburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Sammlung 1842. S. 59.)
u Veröffentlichungen in den Angeclegenheiten dieser Gesellschaft benutzt wer-
en sollen.
Zu Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile-
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge-
ben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 15. April 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.