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des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet in Beziehung auf Eisenbahn=
Unternehmungen von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung er-
lassen werden, auf die in Rede stehenden Eisenbahnen für die Dauer der Kon-
zessionsfrist nur Anwendung finden, soweit jene Bestimmungen mit diesem Ver-
trage und der Konzession nicht im Widerspruch stehen.
Artikel 5.
Die Punkte, wo die Eisenbahnen die bandesgrenden überschreiten werden,
sollen auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnbau-Verwaltungen aus-
zuarbeitenden Projekte nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kom-
missarien näher bestimmt werden.
Artikel 6.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmaßig vier Fuß acht und einen
halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Scheenen betragen.
Auch im Uebrigen sollen die nach diesem Vertrage zu bauenden Eisen-
bahnen und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen her-
gestellt werden, daß letztere von und nach den anschließenden Bahnen ungehin-
dert übergehen können. Es sollen ferner die Einrichtungen des Baues und
Betriebes, die Konstruktion des Oberbaues der Bahn und die Signaleinrich=
tungen, unbeschadet der Konzessionsbestimmung unter c. der Anlage 4., mit
denjenigen Einrichtungen, welche in diesen Beziehungen für die auf Königlich
Preußischem Gebiete belegenen Strecken des betreffenden Hauptunternehmens
genehmi t werden, übereinstimmen, auch die Dampfwagen und Fahrzeuge auf
ie im Oesterreichischen belegenen Strecken der gedachten Bahnen ohne Weite-
res übergehen dürfen. Die Königlich Preußische Regierung wird diese Dampf=
wagen und Fahrzeuge in Bezug auf ihre Verreebsscherho einer sorgfältigen
Prüfung unterwerfen und die erforderliche Ueberwachung eintreten lassen.
Artikel 7.
Die im Artikel 1. unter 1. genannte Bahnstrecke wird in den Bahnhof
Oswieczim, die im Artikel 1. unter 2. bezeichnete Bahn in den Bahnhof Dzie-
dzitz eingeführt werden. Die hohen kontrahirenden Regierungen erklaren gegen-
seitig ihre Bereitwilligkeit, thunlichst die Hand dazu zu bieten, daß zwischen
den Unternehmern beider Bahnen und der Kaiser Ferkinands--Nordbahn esell-
schaft uͤber die erforderliche gemeinschaftliche Benutzung der beiden Bahnhoͤfe
und deren Betriebsanlagen ein angemessenes Uebereinkommen zu Stande kommt.
Artikel 8.
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizei-
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